CBAM-Bericht erstellen: Importdaten und Standardwerte nutzen
Spätestens zum 31. Januar 2024 müssen Unternehmen, die CBAM-Waren aus Drittländern importieren, ihren ersten Bericht an die EU-Kommission übermitteln. Dazu stehen Informationen auf der Website der zuständigen Behörde bereit: der Deutschen Emissionshandelsstelle. Nutzen Sie für den Bericht bereits vorhandene Daten aus Importanmeldungen und ergänzen ihn bei Bedarf um Standardwerte der EU.
Am 1. Oktober 2023 begann der Übergangszeitraum, in dem Unternehmen quartalsweise Angaben zu Importen mit den zugehörigen CO2-Emissionen melden, die der CBAM-Verordnung unterliegen. Für die ersten drei Quartalsberichte, noch bis zum 31. Juli 2024, ist es möglich, einen Bericht ausschließlich mit Hilfe von Standardwerten statt der tatsächlichen Emissionen zu erstellen. Seit 22. Dezember 2023 sind diese auf der Website Carbon Border Adjustment Mechanismder EU-Kommission verfügbar. Dort werden auch zahlreiche andere Information in englischer Sprache gebündelt.
In der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023 sind in Artikel 16 die Sanktionsmaßnahmen festgelegt, z. B. wenn fehlerhafte oder unvollständige Berichte übermittelt werden oder den Berichtigungsaufforderungen nicht nachgekommen wird. Die Höhe der Sanktionen ist zunächst auf 10 bis 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen festgelegt, die Durchsetzung liegt in den Händen der jeweiligen Mitgliedstaaten. Unternehmen sollten daher die Abgabefrist beachten und Daten im Quartalsbericht gegebenenfalls im Anschluss korrigieren. Dazu informiert die Deutsche Emissionshandelsstelle: Ein bereits eingereichter CBAM-Bericht kann noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden. Für die ersten zwei Quartalsberichte gilt sogar eine Ausnahmefrist bis zum 31. Juli 2024.
Bitte beachten Sie: Am 29. Januar wurde die Frist zur Abgabe des ersten Quartalsbericht um 30 Tage verlängert, sollten technische Schwierigkeiten bei der Anmeldung im CBAM-Übergangsregister aufgetreten sein. Details erhalten Sie auf der Website der EU-Kommission.
Bereiten Sie mit folgenden drei Schritten Ihren Bericht vor:
- Zugang zum CBAM-Portal erhalten
Seit 2024 bietet auch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde Informationen zum Übergangsregister und CBAM-Portal. Einen Zugang dazu erhalten Sie über das Zoll-Portal. Die Website des Zolls bietet ausführliche Hilfestellungen zum CO2-Grenzausgleichssystem an sowie zur Registrierung: Zugang zum "CBAM-Übergangsregister". Mit der Anbindung an das CBAM-Portal der EU-Kommission lässt sich dann der Quartalsbericht übermitteln. Eine ausführliche Anleitung zur Nutzung des CBAM-Portals stellt die EU-Kommission in englischer Sprache zur Verfügung: Application User Manual – CBAM Declarant Portal.
Auf der Website des DEHSt wird empfohlen den CBAM-Newsletter zu abonnieren, um auch bei Neuerungen auf Stand zu bleiben.
- Standardwerte der EU-Kommission nutzen
Mit der Veröffentlichung Default Values for the Transitional Period erhalten Sie Standardwerte, die einen weltweiten Durchschnitt abbilden. Diese können für die ersten drei Quartalsberichte vollständig genutzt werden, wenn Sie die tatsächlichen CO2-Emissionen nicht kennen. Die betroffenen Produkte sind nach den Sektoren Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium und Wasserstoff in einzelne Kapitel unterteilt. Orientieren Sie sich dabei an den vier-, sechs- oder achtstelligen Codes zur Kombinierten Nomenklatur.
Standardwerte im Bezug zur Elektrizität werden nur im Übergangsregister der EU zugänglich gemacht und sind nicht in dem Dokument enthalten.
- Importdaten bündeln
Unter Verwendung der Standardwerte liegen viele Angaben, die Sie für einen CBAM-Bericht benötigen, unmittelbar in Ihren Einfuhranmeldungen vor, z. B. Warennummer, Eigenmasse, Verfahrenscode, Überlassungszeitpunkt sowie Ursprungsland.
Eine grundlegende Anleitung zur Erstellung von Datenextrakten aus AEB-Anwendungen bietet das Help Center von AEB: Daten von Importanwendungen von AEB nutzen.
Nutzen Sie Import Filing: ATLAS für Ihre Anmeldungen, bietet AEB ab sofort kostenfrei den Standard-Datenextrakt AEB_STD_CBAM, mit dem Sie auf Positionsebene diese und weitere Angaben direkt in eine Exceltabelle übertragen können.
Filtern Sie die vorhandenen Daten und konsolidieren Sie diese nach Warennummern, dann lassen sich die Daten unter Verwendung der Standardwerte manuell im CBAM-Portal erfassen. Außerdem ist ein Upload im XML-Format vorgesehen.
Noch Fragen?
Haben Sie bereits erste Erfahrungen mit der Erstellung des Quartalsberichts oder Praxisfragen, die sich auch mit den Informationen durch die EU oder DEHSt nicht lösen lassen? Nutzen Sie einfach die Kommentarfunktion unterhalb dieses Beitrags, um sich mit den Fachleuten in der AEB Community auszutauschen.
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Hinweis: Aus aktuellem Anlass hat die IHK Stuttgart eine Umfrage zu CBAM mit fünf kurzen Fragen gestartet. Wollen Sie sich beteiligen? Jede Einschätzung zählt!
>> Zur Umfrage der IHK Stuttgart: Wie funktioniert das CBAM-Meldeverfahren bei Ihnen?
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