Ermächtigter Ausführer und REX: Merkblätter und Dienstvorschrift aktualisiert
Am 15. Januar 2024 wurden die Merkblätter des Zolls zum Ermächtigten Ausführer und zum Registrierten Ausführer aktualisiert. Bereits im Dezember 2023 wurde durch die Zollverwaltung die Dienstvorschrift “Nachträgliche Prüfung von Präferenznachweisen und der Gewissheit des Einführers” überarbeitet herausgegeben. In der Folge erhalten Sie die aktualisierten Merkblätter zu den Abkommen mit dem Vereinigten Königreich und Japan, in denen mehr zur Gewissheit des Einführers erläutert wird.
Das Merkblatt zum ermächtigten Ausführer wurde um den Hinweis ergänzt, dass im Warenverkehr mit der Republik Korea bei einem Warenwert über 6.000 Euro eine Bewilligung als EA zwingend erforderlich ist, da ausschließlich die Ursprungserklärung auf der Rechnung vorgesehen ist. Das Merkblatt bietet Hilfestellung und Beispiele für die Erstellung einer unternehmensangepassten Arbeits- und Organisationsanweisung, die die Grundlage für die Bewilligung darstellt.
Am 15. Januar wurde das Merkblatt zum registrierten Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU herausgegeben. Im Gegensatz zum ermächtigten Ausführer ist der REX-Status nicht bewilligungspflichtig. Dieser Status gewinnt ständig an Bedeutung, da er auch im Rahmen einzelner Abkommen etabliert wurde. Dies betrifft unter anderem Kanada, Japan, Vietnam, das Vereinigte Königreich oder Singapur. In der neuen Version des Merkblatts wurden allerdings nur kleinere sprachliche Änderungen vorgenommen sowie der Wechsel der Zuständigkeit von Direktion VI auf V der Generalzolldirektion aufgenommen.
In der Dienstvorschrift zur “Nachträglichen Prüfung von Präferenznachweisen” wurde die “Gewissheit des Einführers” als gesonderte Regelung aufgenommen, alle Einzelregelungen neu strukturiert und inhaltlich überarbeitet, so dass diese nun in der Fassung vom 12. Dezember 2023 vorliegen.
Die Gewissheit des Einführers kommt derzeit im Warenverkehr mit Japan und dem Vereinigten Königreich zum Tragen. Für Unternehmen stehen die zugehörigen Merkblätter mit einem Bearbeitungsstand vom 15. Januar 2024 zur Verfügung:
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Ich habe eine Verständnisfrage zum Merkblatt.
„Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EUR und dem Vereinigten Königreich TCA“
Auf Seite 2 ist aufgeführt, dass dieses Abkommen nicht auf Nordirland anzuwenden ist.
Heißt das im Umkehrschluss, die Präferenzregeln gelten nicht für Nordirland?
Vielen Dank für die Hilfe.
Daniela Essig
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Nordirland ist zollrechtlich weiterhin in der EU. D.h. Sie müssen keine EUR.1 erstellen.
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Vielen Dank Herr Springer
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Als Ergänzung: GTAI fasst in seinem Artikel zum Warenverkehr mit Nordirland die wichtigsten Eckpunkte zu den Lieferungen zwischen EU und NI, Transit, aber auch Ursprungseigenschaften und Gültigkeit von Freihandelsabkommen zusammen - vielleicht hilft Ihnen das auch weiter? Das würde uns freuen.
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Gibt es weitere Länder außer dem Vereinigten Königreich, Japan, Kanada und Vietnam bei denen das REX Freihandelsabkommen im Export zum Tragen kommt?
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Hallo Frau Jolley,
die Website der EU Kommission listet die bisherigen Freihandelsabkommen auf sowie weitere Anwendungsfälle für den Registrierten Exporteur. Zu den Freihandelsabkommen wurde dort folgende Liste veröffentlicht:
- The Agreement between the EU and Canada (CETA)
- The Agreement between the EU and Japan
- The Agreement between the EU and Vietnam
- The Agreement between the EU and Singapore (as from 1 January 2023)
- The Agreement between the EU and UK (EU-UK TCA)
- The stepping stone EPA between the EU and Cote d’Ivoire
- The stepping stone EPA between the EU and Ghana
- The interim EPA between the EU and Eastern and Southern Africa (ESA)
- The Agreement between the EU and New-Zealand.
Hilft Ihnen das zur Übersicht weiter?
Viele Grüße
Kerstin Ullrich,
AEB Service & Support0
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