Standortbestimmung Lieferkettengesetz
Die deutsche Enthaltung bei der Abstimmung über die EU-Richtlinie zur Lieferkette (CSDDD) am kommenden Freitag im Rat der EU ist nun gesetzt. In jedem Fall hat das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in seiner jetzigen Form Bestand. Dafür hat die IHK Stuttgart einen Praxisleitfaden für KMU herausgegeben und SOLID unterstützt mit den passenden Links auf Gesetzestexte und Handreichungen des BAFA – je nachdem, an welcher Fragestellung Sie sich befinden.
Kurzporträt: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Ziel des LkSG ist es, den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Lieferketten zu verbessern. Seit 1. Januar 2024 hat sich der Anwendungskreis auf alle Unternehmen in Deutschland ab 1.000 Beschäftigten erweitert. Diese müssen neben dem eigenen Geschäftsbereich ihre unmittelbaren Zulieferer und bei „substantiierter Kenntnis“ auch die mittelbaren Zulieferer prüfen. Insofern kommen jetzt viele Unternehmen mit dem LkSG in Kontakt.
Das LKSG enthält einen abschließenden Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen und greift außerdem bestimmte umweltbezogene Pflichten aus drei internationalen Übereinkommen auf, die die Unternehmen alle einzuhalten haben und darüber einmal jährlich berichten.
Der erste Bericht: Verlängerung der Abgabefrist
Vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs muss ein Bericht nicht nur dem BAFA übermittelt, sondern auch gemäß §10 LkSG für sieben Jahre öffentlich zugänglich gemacht werden. Für den ersten Bericht hat das BAFA allerdings angekündigt, dass es erstmalig zum Stichtag 1. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen wird. Sofern der Bericht spätestens zum 31. Mai 2024 beim BAFA vorliegt, wird es keine Sanktionen geben. Von Nachbesserungsverlangen bzgl. inhaltlicher Mängel dieser Berichte sieht das BAFA ab. Weitere Erleichterungen für die ab dem 1. Juni 2024 eingereichten Berichte sind bislang nicht vorgesehen.
>> Das BAFA informiert zur Berichtspflicht
Hilfe für kleine und mittlere Unternehmen
Im Praxisleitfaden für KMU hat die IHK Stuttgart in Zusammenarbeit mit der Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH herausgearbeitet, welche LkSG-Standards und Anforderungen weitergegeben werden können – und was nicht abgewälzt werden darf. Dabei ist die Frage, welche Daten die Vertragspartner wirklich benötigen und ob berechtigte Interessen einer Offenlegung der gesamten upstream bzw. downstream Zulieferer entgegenstehen. Auch für Zulieferer gilt nicht mehr als die allgemein nach dem LkSG geforderte Bemühenspflicht. Interessant in dem Praxisleitfaden ist auch die Gegenüberstellung von LkSG-Musterklauseln, mit jeweils einer für KMU günstigen (restriktiven) LkSG-Klausel und einer nach Ansicht des BAFA unzulässigen LkSG-Klausel, die zu viele Pflichten auf den Zulieferer überträgt.
>> Zum LkSG-Praxisleitfaden für KMU der IHK Stuttgart
So hilft SOLID
Wer sich mit den Sorgfaltspflichten Schritt-für-Schritt vertraut machen möchte, kann dafür auch SOLID nutzen. Die kostenfreie Prüfung „LkSG – bin ich betroffen?“ führt durch den aktuellen Gesetzestext und verlinkt an den entsprechenden Stellen auf die vom BAFA erarbeiteten Handreichungen und FAQ. Außerdem verlinkt SOLID auf die Fragen des elektronischen Berichtsfragebogens im PDF-Format, die für den Bericht zu beantworten sind.
>> Hier geht's zur Prüfung: LkSG – bin ich betroffen?
>> Zu den kostenlosen Online-Demos: „Ein Blick auf SOLID“
Ausblick EU: Entscheidung am Scheideweg
Am 23. Februar 2022 legte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit vor. Sie wird auch unter dem Begriff „Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)“ geführt und wurde vom Rat am 30. November 2022 und vom Parlament am 1. Juni 2023 angenommen. Der Trilog zur endgültigen Fassung begann. In einer Pressemeldung vom 14. Dezember 2023 berichtete der Rat der EU dann von einer Einigung der Verhandlungsführer. Der Rat der EU wird nun Anfang Februar entscheiden, doch das Abstimmungsergebnis ist ungewiss.
Im jetzigen Entwurf würde der Anwendungskreis alle Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden bei einem Umsatz von 150 Mio Euro bzw. in bestimmten Branchen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden bei einem Umsatz von 40 Mio Euro umfassen. Auch Unternehmen aus Drittländern, die in der EU einen Umsatz über den vorgenannten Schwellenwerten erzielen, wären dann betroffen. Die umweltbezogenen Risiken würden dadurch im Verglich zum LkSG ebenso erweitert wie die Haftung – eine Prüfung von anderen Unternehmen in der EU, die auch dem CSDDD unterliegen, könnte allerdings gänzlich entfallen.
Falls die Richtlinie final verabschiedet wird, tritt sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
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Am Freitag, den 9. Februar wurde die finale Abstimmung zum EU-Lieferkettengesetz im Rat der EU-Mitgliedsstaaten kurzfristig verschoben. Wegen der angekündigten Enthaltung Deutschlands wäre die nötige Mehrheit unter den Mitgliedstaaten nicht mehr gesichert gewesen. Nötig ist ein Ja von 15 der 27 EU-Staaten, die zudem mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren müssen.
Wann die Mitgliedstaaten erneut über das Lieferkettengesetz abstimmen, ist noch unklar. Es ist momentan fraglich, ob die Richtlinie noch vor den Europawahlen Anfang Juni abgestimmt wird.
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Heute hat die Mehrheit der EU-Staaten für die CSDDD gestimmt - das teilte die belgische Ratspräsidentschaft auf der Online-Plattform X mit. Für diese Einigung wurden Kompromisse ausgehandelt. Wie auch die tagesschau berichtet, soll die CSDDD nun nicht mehr für Unternehmen ab 500, sondern ab 1.000 Beschäftigen und einem Umsatz von 450 Millionen Euro gelten. Das Centre for Research on Multinational Corporations (SOMO) hat laut Medienportal EURACTIV errechnet, dass dadurch knapp 70% weniger Unternehmen betroffen sind als im ersten Entwurf. In Deutschland sind es 1.489 Unternehmen. Wegen dieser Änderungen muss das Europäische Parlament der Vorlage nun zustimmen. Dies gilt aber als sicher.
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Zurück zum LkSG: Das BAFA hat in einem aktuellen Hinweis die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen.
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