Ab 20. März 2024 in Kraft: Die “No Russia Clause”
Im 12. Sanktionspaket gegen Russland werden Unternehmen verpflichtet, im Rahmen von Exportgeschäften mit Kunden in Drittländern eine Vertragsklausel aufzunehmen, die den Abnehmern bestimmter Waren eine Wiederausfuhr nach Russland verbietet („No Russia Clause“). Sie haben Fragen dazu? Dann melden Sie sich am besten zum 90-Minuten-Seminar mit Dr. Ulrike Jasper am 6. März an.
Nach Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) 833/2014 müssen EU-Unternehmen ab dem 20. März 2024 die Weiterlieferung bestimmter kritischer Güter nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland im Rahmen der Ausfuhr in Drittländer vertraglich untersagen.
Welche Güter sind betroffen?
- Güter des Anhangs XI (Güter und Technologien zur Verwendung in der Luftfahrt)
- Güter des Anhangs XX (insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive)
- Güter des Anhangs XXXV (Feuerwaffen und andere Waffen),
- Güter des Anhangs XL (Güter mit hoher Priorität/Common High Priority Items, unter anderem Prozessoren, Steuer- und Kontrollschaltungen, Halbleiterbauelemente, Kugellager und bestimmte elektrische Geräte) und
- Güter der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012 (Feuerwaffen und Munition).
Welche Ausnahmen gelten?
- Lieferungen in Partnerländer nach Anhang VIII, darunter die USA, Japan, UK, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
- Es gilt außerdem eine Altvertragsregelung: vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge dürfen bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.
Was ist zu tun?
- Überprüfen Sie die relevanten Güteranhänge und stellen Sie fest, ob Sie in den Anwendungsbereich der neuen Maßnahme fallen.
- Nehmen Sie eine „No Russia Clause“ in Ihr Vertragswerk für den Handel mit den betroffenen Gütern auf.
- Vergessen Sie nicht, Regelungen für den Fall eines Verstoßes aufzunehmen.
- Sollten Sie Kenntnis über einen Verstoß erlangen, müssen Sie diesen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, melden. In Deutschland wenden Sie sich hierfür an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Aktuelle Informationen
Das BAFA hat inzwischen seine Seiten zum Russland-Embargo aktualisiert und einen Sonder-Newsletter vom 20. Februar ebenso wie das neue Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation (Download) herausgegeben. Darin bekräftigt das BAFA allerdings, dass es für die Auslegung und Überwachung der „No Russia Clause“ nicht zuständig ist und „dementsprechend auch keine Fragen hierzu beantworten kann“.
Am 22. Februar hat die EU-Kommission in den FAQ zu den Russland-Sanktionen ihre Erläuterungen zu Art. 12g veröffentlicht: “No re-export to Russia” clause.
Als Abhilfemaßnahmen werden unter anderem vorgeschlagen:
- Vertragskündigung
- Vertragsstrafen in Abhängigkeit des Vertragsvolumens
In den FAQ wird auch ein Formulierungsvorschlag für die "No-Russia-Clause" angeboten – allerdings bislang nur auf Englisch. Wenn Sie sich darüber auf Deutsch informieren wollen, können Sie noch vor Inkrafttreten zum AEB-Seminar kommen.
Austausch gewünscht?
Wir freuen uns, wenn Sie Ihre Erfahrungen mit Artikel 12g hier teilen – oder im Online-Seminar mit Dr. Ulrike Jasper am 6. März 2024 ab 13 Uhr. Vom Blick ins Gesetz bis zur praktischen Anwendung. Fragen willkommen!
📅 06. März 2024
⏰ 13.00 bis 14.30 Uhr
💻 Online (MS Teams)
>> Zur Anmeldung: No Russia Clause - Anforderungen an Unternehmen
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Kurz nach Veröffentlichung des Artikels hat die EU-Kommission noch am 22. Februar in den FAQ zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zu Art. 12g veröffentlicht: “No re-export to Russia” clause - European Commission.
Darin wird auch ein Formulierungsvorschlag für die sog. No-Russia-Clause angeboten – allerdings bislang nur auf Englisch. Als Abhilfemaßnahmen werden unter anderem vorgeschlagen:
- Vertragskündigung
- Vertragsstrafen in Abhängigkeit des Vertragsvolumens
Ich habe diese Ergänzung auch im Artikel vorgenommen.
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für ein erholsames Wochenende,
Ruth Setzler1 -
Auf Grund der hohen Nachfrage haben wir einen zweiten Termin für das kostenpflichtige Online-Seminar am 14. März um 14 Uhr aufgesetzt:
>> Zur Anmeldung: No Russia Clause - Anforderungen an Unternehmen am 14. MärzEinen guten Wochenstart wünscht
Ruth Setzler1
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