Neue AGG Nr. 42 in Kraft und Handbuch zu Genehmigungscodierungen aktualisiert
Am 21. Februar trat die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger) in Kraft. Auch das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ wurde frisch aktualisiert. Wir fassen für Sie zusammen.
AGG Nr 42: Klarstellung Dienstleistungen und Bereitstellung von Unternehmenssoftware
Das BAFA hat zur Genehmigung von Rechtsgeschäften und Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Russland-Embargoverordnung genannten Zwecke die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 erlassen.
Diese AGG umfasst den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1 bis 3a der Russland-Embargoverordnung beschriebenen Dienstleistungen in bestimmten Fällen.
Für die Nutzung der AGG Nr. 42 sind Nebenbestimmungen zu beachten. Dazu gehört die Registrierung als Nutzer. Vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tage danach kann diese mittels ELAN-K2 vorgenommen werden. Die auf der Grundlage dieser AGG getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte müssen wie folgt vor oder spätesten 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung) an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de gemeldet werden:
- In den Fällen der Nummern 3.1a) bis 3.1c) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten, wobei es ausreicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.-
- In den Fällen der Nummern 3.1d) bis 3.1f) der Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
Zur Gültigkeit: Für Leistungen nach Art. 5n Abs. 3a VO 833/2014 gilt die AGG Nr. 42 sofort. Für Leistungen nach Art. 5n Abs. 1, 2, 2a und 2b VO 833/2014 zugunsten von russischen Gesellschaften, die sich im Eigentum von EU-Gesellschaften, EWR-Gesellschaften oder Anhang VIII-Partnerland-Gesellschaften befinden, gilt noch bis zum 20. Juni die automatische Ausnahme des Art. 5n Abs. 7. Daher treten für diese die Regelungen der AGG Nr. 42 erst am 21. Juni 2024 in Kraft.
Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2025.
Hinweis: Bei Anwendung der AGG Nr. 42 hat der Ausführer in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung „X842/A42“ zu vermerken.
>>Zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 42
Die Februar-Ausgabe des Handbuchs Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung ist da
Im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung wurde die neue Codierung Y842/A42 mit Inkrafttreten der neuen AGG Nr. 42 am 23. Februar aufgenommen.
Bereits am 19. Februar war die neue Codierung Y705 im Bereich Einfuhr dem Handbuch hinzugefügt worden. Diese Codierung - ebenfalls mit Bezug zur Russland-VO - gilt für Diamanten mit einem Gewicht von weniger als 1,0 Karat. Mit der Codierung erklärt der Anmelder, dass die Erzeugnisse nicht unter das Verbot nach Artikel 3p Abs. 3 bzw. 4 VO (EU) Nr. 833/2014 fallen.
Hinweis: Eine Textänderung zum 01.09.2024 ist bereits vorgesehen. Dann gilt die Codierung nur noch für Diamanten mit einem Gewicht von weniger als 0,5 Karat oder 0,1 g.
Wegen dieser Neuaufnahme konnte die Codierung Y870 gelöscht werden. Auch die Codierung X841, auf die der EZT bei der Warennummer 8901 20 hinwies, entfällt. Eine weitere Textänderung gab es im Bereich der Einfuhr bei der Codierung L147 für den Nachweis des Ursprungslands der Diamanten oder Diamantenprodukte, die als Inputs für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden (Artikel 3p Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates). Hier wurde der Hinweis der Gültigkeit ab 1. März 2024 entfernt.
Hinzugekommen ist bei den ergänzenden Hinweisen zur Russland-VO folgender Satz: "Sofern die für die Ausfuhr von grundsätzlich ausfuhrverbotenen Gütern erteilte Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mehrere Genehmigungstatbestände betrifft, ist diese Genehmigung nur einmal in der Ausfuhranmeldung einzutragen".
>> Zum Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
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Am 23. Februar wurde die Codierung X842/A42 aufgrund des Inkrafttretens der AGG Nr. 42 in das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung aufgenommen und der folgende ergänzende Hinweis bei der VO (EU) 822/2014 eingefügt:
"Sofern die für die Ausfuhr von grundsätzlich ausfuhrverbotenen Gütern erteilte Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mehrere Genehmigungstatbestände betrifft, ist diese Genehmigung nur einmal in der Ausfuhranmeldung einzutragen".
Die Änderungen wurden im Artikel ebenfalls ergänzt.
Mit freundlichen Grüßen
Ruth Setzler0 -
Am 1. März wurde die Codierung Y896 im Kontext der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen und die Codierung Y862 beendet.
Nutzen Sie also bitte ab jetzt die März-Ausgabe des Handbuchs.
Hinweis: Der Link im Text zielt immer auf die aktuelle Ausgabe.Mit besten Grüßen
Ruth Setzler0
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