UZK präzisiert: Proof of Union Status und Frachtsensoren
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/634 der Kommission vom 14. Dezember 2023 wurde die Delegierte Verordnung zum UZK (DA) erneut angepasst. Dabei kam es zu Klarstellungen beim Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Proof of Union Status) und Erleichterungen bei Zollförmlichkeiten bezüglich elektronischer Frachtsicherungs- und -ortungsgeräten.
Zollrechtlicher Status von Unionswaren bei Umladungen
Waren dürfen das Zollgebiet der Union zwar vorübergehend durch internationale Gewässer, den internationalen Luftraum oder auf dem Landweg verlassen, ohne ihren Unionscharakter zu verlieren.
Die neue Regelung für den Luftverkehr präzisiert, dass es keinen Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets geben darf.
Für alle Beförderungsarten gilt, wenn bei Umladungen außerhalb der Europäischen Union ein neues Beförderungspapier erstellt wird: Nach wie vor muss das ursprüngliche einzige (durchgängige) Beförderungspapier beim Wiederverbringen dem Zoll vorgelegt werden. Eine Kopie des Beförderungspapiers ist nun allerdings nicht mehr zulässig.
Bewilligung zum zugelassenen Aussteller
Durch das neue IT-System Proof of Union Status erhalten zugelassene Aussteller ohne Prüfung durch die Zollverwaltung eine Master Reference Number (MRN). Mit der neuen delegierten Verordnung wurden die Bewilligungsvoraussetzungen zum zugelassenen Aussteller erweitert.
Ebenfalls von Einfuhrabgaben befreit: Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte
Nachdem seit März 2023 Umschließungen, die unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen, mündlich oder konkludent zur Vorübergehenden Verwendung angemeldet werden können, wurden nun auch Frachtsicherungs- und Ortungsgeräte in diese Regelung aufgenommen. Wie für die Umschließungen selbst gilt eine Befreiung von Einfuhrabgaben, wenn diese für die Wiederausfuhr bestimmt sind.
Die Delegierte Verordnung wurde am 20. Februar 2024 im Amtsblatt der Union veröffentlicht und tritt am 11. März in Kraft.
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