UZK-Anhänge: Neues Datenmodell veröffentlicht
Sie erinnern sich? Vor drei Jahren ersetzte die EU die Anhänge B der Durchführungsverordnung und der delegierten Verordnung zum UZK. Diese beinhalten den Aufbau, die Formate und Codelisten für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Mitte Februar 2024 wurden im Amtsblatt die Anhänge A und B sowie das Versandbegleitdokument (VBD) in einer neuen Fassung veröffentlicht; die Anhänge A beinhalten die Vorschriften zu Anträgen und Entscheidungen.
Neues VBD ab NCTS Phase 5
Neben der Neufassung der Anhänge A und B wurden auch das ab NCTS Phase 5 gültige Versandbegleitdokument (VBD, Anhang B-02 UZK-DA) und die zugehörige Liste der Positionen (Anhang B-03) inkl. Erläuterungen dazu ersetzt. Das VBD kann auf normalem Papier gedruckt werden, grünes Papier wird nicht mehr gefordert. Da es künftig nicht mehr getrennte Formulargestaltungen mit bzw. ohne Sicherheitsdaten gibt, werden die Anhänge B-04 und B-05 gestrichen.
Allgemeines
Übergangsregeln bzgl. des Zollentscheidungssystems wurden obsolet und entfernt.
Zum 1. März 2027 werden die EORI-Stammdaten erweitert: Außerhalb der EU ansässige Wirtschaftsbeteiligte können dann einen oder mehrere Standorte innerhalb der EU angeben. Postleitzahlen und E-Mail-Adressen können mit mehr Zeichen gespeichert werden.
Neufassung der Anhänge A (Anträge und Entscheidungen)
Mit der Neufassung der der Anhänge A von UZK-DA und UZK-IA erfolgt eine Angleichung an das EU-Zolldatenmodell und die damit verbundenen Angaben in Zollanmeldungen. Dabei werden auch hier die zehnstelligen Feldnummern eingeführt. Bestimmte Änderungen werden zu späteren Zeitpunkten wirksam.
- In Anträgen wurde eine Referenznummer des Antrags neu aufgenommen.
- Für verbindliche Zolltarifauskünfte und verbindliche Ursprungsauskünfte werden detailliertere Informationen als bislang erfasst, künftige verbindliche Zollwertauskünfte wurden aufgenommen.
- Die Person, die Rechte bzw. Pflichten übernimmt, wenn diese übertragen werden sollen, kann in eigenen Feldern gespeichert werden.
- Für die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung wurde das Kürzel ETD vergeben.
- Auch für Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung, der Endverwendung, der aktiven oder passiven Veredelung in Situationen, in denen Artikel 163 anzuwenden ist, wurde das Kürzel A163 vergeben. Dieses ist ungewöhnlicherweise vierstellig und enthält nicht nur Buchstaben – im Gegensatz zu z. B. „SDE“ für Bewilligungen zu vereinfachten Anmeldeverfahren.
- Neu im AEO-Antrag sind ein Code für die Größe des Antragstellers und die Adresse für den Schriftverkehr.
- Gesamtsicherheiten können künftig für mehrere Zollverfahren und in mehreren Mitgliedstaaten gelten: Bei der Beantragung einer Gesamtsicherheit muss man nicht nur, wie bisher, den Referenzbetrag insgesamt angeben, sondern muss verpflichtend den Referenzbetrag pro Zollverfahren aufschlüsseln. Hinzu kommt eine weitere Unterteilung nach bestehenden und potenziellen Zollschulden sowie nach Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld anfällt. Bisher schon angegeben werden konnte die Art der Sicherheitsleistung. Hinzu kommt, dass man den mit dieser Art abgesicherten Betrag angeben kann.
- Bei der Bewilligung eines Zahlungsaufschubs kann nun ein Globalisierungszeitraum (je Mitgliedstaat) angegeben werden.
Neufassung der Anhänge B (Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren)
Formell in die Anhänge B zum UZK-DA bzw. UZK-IA aufgenommen wurde bei den Einfuhranmeldungen die Spalte H8 Zollerklärung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren, die von einem vertrauenswürdigen Händler aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und bei denen im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des [Windsor-] Protokolls keine Gefahr besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden.
Auf den ersten Blick wenig dramatisch scheinen die anderen Änderungen in den Anhängen B zu sein. Technisch umgesetzt und ausgerollt werden müssen auch kleinere Änderungen seitens EU, Zoll, Teilnehmersoftware und Wirtschaftsbeteiligten, was den bis 2028 reichenden zeitlichen Stufenplan erklärt. Hier einige Beispiele:
Ab 1. März 2027:
In Ausfuhranmeldungen werden Rechnungsbetrag, Währung und Kurs von der Ebene der Kopfdaten auf die Ebene der Warenbeförderung verschoben. Das dürfte keine praktischen Auswirkungen haben.
Im Falle einer rückwirkenden Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung muss das tatsächliche Ausfuhrdatum angegeben werden.
In Vorpapieren von Summarischen Ausgangsanmeldungen müssen detaillierte Angaben zu Packstücken gemacht werden. Sie ziehen damit mit den Wiederausfuhrmitteilungen gleich.
Das Versandverfahren trifft zwei Umbenennungen:
Die Positionskennung wird zur Positionsnummer.
Die verbindliche Beförderungsroute wird zur vorgeschriebenen Beförderungsstrecke und gibt nach wie vor an, ob die Waren auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden oder nicht.
Allgemein werden die Besonderen Maßeinheiten Singular.
Die CUS-Nummer gewinnt an Bedeutung, wird teilweise für Chemikalien zum Pflichtfeld. Die ebenfalls ab 1. März 2027 gültige Fußnote [78] erläutert:
Diese Angabe ist nur für Chemikalien erforderlich, also für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel, Farbstoffe usw. Hierunter fallen hauptsächlich isolierte Stoffe; allerdings können diese Stoffe in reiner oder unreiner Form, als sogenannte ‚Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien‘ oder in gelöster Form vorliegen.
Sie werden insbesondere in die Kapitel bzw. Positionen 28, 29, 3002, 3201 bis 3206, 3301, 3507, 38 eingereiht.
Nicht hierunter fallen hingegen Zubereitungen und Aufmachungen für den Einzelverkauf außer solchen der Unterpositionen 3808 52 bis 3808 69 und 3824 81 bis 3824 92.
Ab 1. März 2028:
In Einfuhrzollanmeldungen (Spalte H1) wird der Empfänger als zusätzliche Feldgruppe (zum Einführer) aufgenommen.
Das präferenzielle Ursprungsland bekommt die Bezeichnung Region bzw. Land des Präferenzursprungs/der Präferenzursprungseigenschaft. Voraussichtlich können nicht nur Länder- sondern auch Gebietscodes (TARIC Ländergruppen) angegeben werden. Damit einhergehend muss der nicht-präferenzielle Ursprung (Feld „Ursprungsland“) künftig unabhängig vom präferenziellen Ursprung immer angegeben werden.
In Zollanmeldungen werden die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenberechnung und die Angaben zu Abgaben geringfügig umgestaltet. Technisch dürften damit nur kleine Auswirkungen verbunden sein.
Beim zusätzlichen steuerlichen Verweis wird die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer allgemeiner gefasst und zur Identifikationsnummer für Steuerzwecke. Damit werden künftig auch Verbrauchsteuern abgedeckt, z. B. über die SEED-Nummern von zugelassenen Lagerinhabern, registrierten Empfängern bzw. Versendern.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare