EU-Kommission beendet Covid-19 Sondermaßnahmen bei der Vorlage von Präferenznachweisen
Ab dem 1. Mai 2024 können Warenverkehrsbescheinigungen für Präferenzwecke, die nicht als Original, sondern z.B. als eingescannte Kopie in Papierform oder elektronisch per E-Mail übermittelt oder vorgelegt werden, nicht mehr akzeptiert werden.
Während der Covid-19-Pandemie wurden solche Warenverkehrsbescheinigungen für Präferenzwecke akzeptiert. Die EU-Kommission teilt nun mit, dass diese Sondermaßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind und ab Anfang Mai nicht mehr gelten, bzw. anerkannt werden.
Laut einer Fachmeldung des Zolls werden ab diesem Zeitpunkt nur noch förmliche Präferenznachweise in ordnungsgemäßer Form akzeptiert. Das bedeutet, nur im erforderlichen Papierformat, handschriftlich unterzeichnete und mit einem Nassstempel versehene Dokumente können verwendet werden.
Allerdings werden elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen bei Einfuhren aus Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin akzeptiert.
Beachten Sie dazu die Fachmeldung „Warenverkehr im PAN-Europa-Mittelmeerraum, Verwendung von elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen“ vom 19. Februar 2024 mit weiteren Einzelheiten.
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