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Irrtümer in der Exportkontrolle – Ulrike Jasper klärt im Video-Podcast

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Kommentare

3 Kommentare

  • Jörg Stahl

    In dem Artikel steht im Hinblick auf die Güterprüfung, dass manche Artikel wie Haarshampoos und Lippenstifte aus exportkontrollrechtlicher Sicht „wirklich bedenkenlos“ sind. Können Sie das begründen? Auch Schönheits- und Schminkprodukte und Haarbehandlungsmittel (darunter fallen auch Lippenstifte und Haarshampoos) unterliegen der Ausfuhrkontrolle für Luxusgüter nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland). Sie sind nach Artikel 3h vom Anhang XVIII (6) erfasst bzw. verboten, wenn deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt (in der engl. Fassung „per item“). 

    Man könnte entgegen, dass solche Kosmetikartikel in den meisten Fällen einen Einzelpreis von dreihundert Euro nicht übersteigen, aber die EU geht offenbar davon aus, dass es auch Güter in diesem Preissegment gibt, die in Russland nachgefragt werden. Tatsache ist, dass diese Art von Luxusgütern von der Güterliste dieser Verordnung erfasst ist. Um auszuschließen, dass die auszuführenden Waren nicht unter die Verbote fallen, ist wie bei jedem Produkt eine Prüfung der Verordnungen, Güterlisten und Lieferverträge notwendig. 

    Die entsprechende Maßnahmen sind auch im EZT veröffentlicht. Ausfuhren derartiger Güter sind (nach Kontrolle) erst dann erlaubt, wenn die Unterlagen bzw. Negativcodierungen Y821 bzw. Y822 vorgelegt bzw. angegeben werden und nachgewiesen werden kann, dass die Güter nicht von der VO erfasst sind oder die Ausnahmen gelten. Ansonsten wäre die Ausfuhr derartiger Produkte nach Russland verboten. 

     

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  • Ruth Setzler

    Hallo Herr Stahl, 

    vielen Dank für das genaue Lesen. In der Exportkontrolle ist Genauigkeit das A und O. Meine Kollegin Dr. Ulrike Jasper hat sich im Kontext der Güterklassifizierung zu Haarshampoos geäußert. Diese sind nicht gelistet. Daher habe ich im oberen Text den Satz "Und manche Artikel wie Haarshampoos sind aus exportkontrollrechtlicher Sicht wirklich bedenkenlos" korrigiert zu " Und manche Artikel wie Haarshampoos sind daher nicht gelistet". 

    Zu einer vollständigen Exportkontrollprüfung gehören neben der Güterprüfung auch die Geschäftspartnerprüfung, die Embargoprüfung und die Catch-all-Prüfung. Diese vier Prüfschritte erläutert Ulrike ausführlich im Artikel Sanktionen gegen Russland: Umsetzung in der Praxis

    Viele Grüße
    Ruth Setzler 

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  • Ulrike Jasper

    Hallo Herr Stahl,

    vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar. 

    Hiermit weisen Sie auf einen ganz wichtigen Punkt hin, nämlich das Erfordernis einer ganz differenzierten Betrachtung der verschiedenen Anknüpfungspunkte der Exportkontrolle. Zu unterscheiden sind die Güterlisten in den Embargoverordnungen von der Dual-Use-Güterliste.

    Sie sprechen von den Güterlisten in der RU-Embargoverordnung. Da finden sich sehr viele ganz unterschiedliche Produkte, darunter auch sehr viele Massenprodukte. Wenn Sie sich den Podcast anschauen, werden Sie sehen, dass ich bzgl. Shampoos von der Dual-Use-Güterliste spreche und damit von den allgemeinen Vorschriften der Exportkontrolle. Dual-Use-Güter sind Güter aus dem Spitzentechnologiebereich und eben keine Massenprodukte. Ein wichtiger Ansatz bei der Güterklassifizierung nach der Dual-Use-Güterliste. 

    In diesem Zusammenhang sind die Vitondichtungen ein gutes Beispiel dafür, wie wichtig die Unterscheidung zwischen den Listen in den Embargoverordnungen und der Dual-Use-Güterliste ist. Die Vitondichtungen sind in der Iran Embargoverordnung unter eine Genehmigungspflicht gestellt. In der Praxis begegnet wir häufig die Aussage Vitondichtungen wären Dual-Use-Güter. Das ist so nicht richtig und rührt aus der fehlenden Differenzierung.

    Viele Grüße

    Ulrike Jasper 

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