Irrtümer in der Exportkontrolle – Ulrike Jasper klärt im Video-Podcast
Dr. Ulrike Jasper ist Expertin für Exportkontroll- und Sanktionsrecht und manchen durch ihren Compliance-Slam in YouTube bekannt. Zu Gast im AEB-Podcast #24 lotet sie im Interview mit Ana und Janine unter anderem die Möglichkeiten von KI im Zusammenhang mit Gesetzen aus. Diesmal aber nicht nur zum Hören, sondern auch mit visuellem Einblick. Auf Klick.
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Verstoßen Unternehmen gegen Vorschriften der Exportkontrolle, kann dies heikel werden. Gut, dass Dr. Ulrike Jasper in der aktuellen Folge des AEB-Podcasts Freier Verkehr Grundlagen erklärt, Fallstricke aufzeigt und Praxistipps gibt.
Sanktions- und Exportkontrollrecht: Brandaktuelle Themen
„Ganz viele Unternehmen wurden über Nacht in Genehmigungspflichten hineingespült, die sich aus dem Russlandembargo ergeben“, stellt Ulrike fest und erklärt, wie man mit unerwarteten Änderungen im Exportkontrollrecht am besten umgeht. Sie zeigt auch den Unterschied zum Sanktionsrecht, das ebenfalls an Bedeutung gewinnt.
Aus Irrtümern lernen
Manche Unternehmen sind zu sorglos, andere übervorsichtig. Ulrike kennt viele Fälle von Over- und Under-Compliance und deckt im Interview einige davon auf. So geht es bei einer Güterprüfung nicht um die (ausgedachten) möglichen Verwendungen, sondern um technische Eigenschaften. Und manche Artikel wie Haarshampoos sind daher nicht gelistet. Lippenstifte übrigens auch.
Trade-Compliance der Zukunft: Chancen durch KI
Wie können KI und Sprachmodelle bei der Trade Compliance helfen? Mit relevanten Gesetzestexten gefüttert, könnten rechtliche Fragen auf der Grundlage der entsprechenden Quellen beantwortet werden. Mit Kolleg*innen testet Ulrike bereits die Möglichkeiten.
Ihr Tipp: Dokumentation
In den USA gilt: Eine Exportkontrolle, die nicht dokumentiert ist, ist keine Exportkontrolle. Diesen Leitsatz sollten die Unternehmen auch in den EU befolgen, so Ulrike. Wer seine Maßnahmen lückenlos nachweisen kann, ist bei einem Embargobruch besser abgesichert. Das geht beispielsweise in dem von ihr mitentwickelten Online-Tool SOLID.
Der direkte Weg zu Ulrikes Fachwissen
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In dem Artikel steht im Hinblick auf die Güterprüfung, dass manche Artikel wie Haarshampoos und Lippenstifte aus exportkontrollrechtlicher Sicht „wirklich bedenkenlos“ sind. Können Sie das begründen? Auch Schönheits- und Schminkprodukte und Haarbehandlungsmittel (darunter fallen auch Lippenstifte und Haarshampoos) unterliegen der Ausfuhrkontrolle für Luxusgüter nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland). Sie sind nach Artikel 3h vom Anhang XVIII (6) erfasst bzw. verboten, wenn deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt (in der engl. Fassung „per item“).
Man könnte entgegen, dass solche Kosmetikartikel in den meisten Fällen einen Einzelpreis von dreihundert Euro nicht übersteigen, aber die EU geht offenbar davon aus, dass es auch Güter in diesem Preissegment gibt, die in Russland nachgefragt werden. Tatsache ist, dass diese Art von Luxusgütern von der Güterliste dieser Verordnung erfasst ist. Um auszuschließen, dass die auszuführenden Waren nicht unter die Verbote fallen, ist wie bei jedem Produkt eine Prüfung der Verordnungen, Güterlisten und Lieferverträge notwendig.
Die entsprechende Maßnahmen sind auch im EZT veröffentlicht. Ausfuhren derartiger Güter sind (nach Kontrolle) erst dann erlaubt, wenn die Unterlagen bzw. Negativcodierungen Y821 bzw. Y822 vorgelegt bzw. angegeben werden und nachgewiesen werden kann, dass die Güter nicht von der VO erfasst sind oder die Ausnahmen gelten. Ansonsten wäre die Ausfuhr derartiger Produkte nach Russland verboten.
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Hallo Herr Stahl,
vielen Dank für das genaue Lesen. In der Exportkontrolle ist Genauigkeit das A und O. Meine Kollegin Dr. Ulrike Jasper hat sich im Kontext der Güterklassifizierung zu Haarshampoos geäußert. Diese sind nicht gelistet. Daher habe ich im oberen Text den Satz "Und manche Artikel wie Haarshampoos sind aus exportkontrollrechtlicher Sicht wirklich bedenkenlos" korrigiert zu " Und manche Artikel wie Haarshampoos sind daher nicht gelistet".
Zu einer vollständigen Exportkontrollprüfung gehören neben der Güterprüfung auch die Geschäftspartnerprüfung, die Embargoprüfung und die Catch-all-Prüfung. Diese vier Prüfschritte erläutert Ulrike ausführlich im Artikel Sanktionen gegen Russland: Umsetzung in der Praxis.
Viele Grüße
Ruth Setzler1 -
Hallo Herr Stahl,
vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar.
Hiermit weisen Sie auf einen ganz wichtigen Punkt hin, nämlich das Erfordernis einer ganz differenzierten Betrachtung der verschiedenen Anknüpfungspunkte der Exportkontrolle. Zu unterscheiden sind die Güterlisten in den Embargoverordnungen von der Dual-Use-Güterliste.
Sie sprechen von den Güterlisten in der RU-Embargoverordnung. Da finden sich sehr viele ganz unterschiedliche Produkte, darunter auch sehr viele Massenprodukte. Wenn Sie sich den Podcast anschauen, werden Sie sehen, dass ich bzgl. Shampoos von der Dual-Use-Güterliste spreche und damit von den allgemeinen Vorschriften der Exportkontrolle. Dual-Use-Güter sind Güter aus dem Spitzentechnologiebereich und eben keine Massenprodukte. Ein wichtiger Ansatz bei der Güterklassifizierung nach der Dual-Use-Güterliste.
In diesem Zusammenhang sind die Vitondichtungen ein gutes Beispiel dafür, wie wichtig die Unterscheidung zwischen den Listen in den Embargoverordnungen und der Dual-Use-Güterliste ist. Die Vitondichtungen sind in der Iran Embargoverordnung unter eine Genehmigungspflicht gestellt. In der Praxis begegnet wir häufig die Aussage Vitondichtungen wären Dual-Use-Güter. Das ist so nicht richtig und rührt aus der fehlenden Differenzierung.
Viele Grüße
Ulrike Jasper
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