Ozon- und F-Gas-Verordnungen: So codieren Sie derzeit in Zollanmeldungen
Mit Wirkung zum 11. März 2024 sind die neuen EU-Verordnungen zu Ozon und fluorierten Treibhausgasen in Kraft getreten. Für Importanmeldungen wurden zu den TARIC-Maßnahmen 724 und 726 ATLAS-Teilnehmerinformationen veröffentlicht. Für Exportanmeldungen hat die bisherige TARIC-Maßnahme 725 zum Stichtag neue Bedingungen erhalten.
Das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen und elektronische Abschreibung“ enthält die Unterlagencodierungen derzeit noch nicht. Sobald eine aktualisierte Fassung zur Verfügung steht, informieren wir auch hier in der AEB Community.
Angaben in Ausfuhranmeldungen:
Die aktuelle Ozon-Verordnung (EU) 2024/590 enthält im EZT-online die TARIC-Maßnahme 725. Dazu gehören unter anderem Genehmigungen oder Negativcodierungen, wenn Ihre angemeldeten Waren nicht unter die Verordnung fallen. Seit 20. März 2024 sind die Texte zu den Codierungen auch in deutscher Sprache verfügbar:
- E013: Ausfuhrgenehmigung/-lizenz/-dokument des Ursprungslands; Von der Kommission für „geregelte Stoffe” (Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz
- Y791: Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
- Y792: Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, ausgenommen solche, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
- Y793: Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die als persönliche Gebrauchsgegenstände eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)
- Y794: Ausnahme vom Ausfuhrverbot für ungebrauchte oder aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/590)
Bitte beachten Sie, dass weitere in der Maßnahme genannte Codierungen zur Dokumentenvorlage derzeit nicht in Ausfuhranmeldungen gemeldet werden können. Das betrifft zum Beispiel:
- Y797: Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590
- Y798: Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind
- Y799: Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes, multipliziert mit dem ODP des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist
Laut Auskunft des Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) ist es in diesen Fällen möglich mit einer Mitteilung an die Ausfuhrzollstelle zum Beispiel mit der zusätzlichen Information X0000 auf die Vorlage von Dokumenten hinzuweisen.
Angaben in Importanmeldungen
Mit den ATLAS – Info 0588/24 und ATLAS – Info 0590/24 hat das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) über neue Maßnahmen bei Einfuhren zu den Verordnungen informiert.
Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/0573 am 11. März 2024 wurde die TARIC-Maßnahme 724 zur Einfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen überarbeitet. Dazu gehören unter anderem Nachweise über verbindliche Vorkehrungen zur Behälterrückgabe, Registrierungen von Unternehmen im F-Portal der EU, die Meldung der Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in Erzeugnissen und Einrichtungen oder die Negativcodierung, dass die angemeldeten Waren nicht unter die Verordnung fallen. Bereits seit 2022 können zu dieser Maßnahme bis zu fünf zugehörige Unterlagencodierungen gemeldet werden.
Mit der ATLAS – Info 0588/24 wurde über die Maßnahme 726 zur Einfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen informiert. Neben einer Einfuhrlizenz, Meldungen von Nettomassen, sind Codierungen zu Ausnahmeregelungen oder Negativcodierungen enthalten, sollte Ihre Ware nicht unter die Ozon-Verordnung (EU) 2024/590 fallen.
Prüfen Sie daher für Ihre Zolltarifnummer aktuell die zugehörigen TARIC-Fußnoten und –Bedingungen, um zusätzliche Informationen, Dokumente oder Bescheinigungen und Genehmigungen an Ihre Zollstelle zu übermitteln. Nutzen Sie zum Beispiel Product Classification von AEB oder den EZT-online. Alle zughörigen Texte liegen mittlerweile in deutscher Sprache vor.
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Guten Morgen Fr. Ullrich / Community,
verstehe ich den Beitrag richt, dass die korrekte Negativcodierung bei der Ausfuhr die Y792 ist, wenn die
angemeldeten Waren nicht unter die Verordnung fallen?Viele Grüße
David Breg1 -
Hallo zusammen,
kann hierzu noch jemand eine Aussage treffen?
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
David Breg0 -
Hallo Herr Breg,
wie interpretieren das genauso wie Sie. Unsere Fertigprodukte fallen nicht unter die Verordnung für Ozonabbauende Stoffe. Wir codieren in unseren Ausfuhranmeldungen nun Y792.
Viele Grüße aus Minden
Claudia Löhrmann
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Hallo Fr. Löhrmann,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung / Bestätigung.
Schöne Grüße vom Bodensee
David Breg0 -
Guten Tag, ich habe ebenfalls eine Frage zu dieser Ozon-Verordnung.
Wir beziehen von europ. Lieferanten diverse Produkte mit betroffenen ZTN aus dem Kapitel 39, die wir in diverse Drittländer exportieren. Negativcodierung Y792 habe ich verstanden.
Wie handhaben andere Firmen dieses Thema? Holt man Nachweise der Lieferanten ein, dass die Produkte keine ozonabbauenden Stoffe enthalten und/oder welche Angaben sind auf einem Datenblatt notwendig, um dies auszuschließen?Vielen Dank im Voraus für Ihre Praxistipps!
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