BAFA: Neue Allgemeine Genehmigung sowie Anpassung und Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen
Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 1. März 2024 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle in Kraft gesetzt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Erlass einer neuen Allgemeinen Genehmigung sowie durch Anpassung und Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft.
Das dritte Maßnahmenpaket ergänzt das erste, zum 1. September 2023 in Kraft getretene Maßnahmenpaket sowie das zweite, zum 8. Januar 2024 in Kraft getretene Maßnahmenpaket
Die Änderungen sowie eine neue Allgemeine Genehmigung treten am 1. April 2024 in Kraft. Mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) gelten alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA bis zum 31. März 2025. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 wird über den 31. März 2024 hinaus nicht verlängert.
Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter
Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen wurden inhaltlich angepasst und teilweise erweitert. Bekanntgabe der neuen AGG Nr. 36 für die Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender.
Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter
Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen des BAFA wurden bis zum 31. März 2025 verlängert. Inhaltliche Änderungen ergeben sich bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39. Einführung eines Meldeverzichts bei den Allgemeinen Genehmigungen der EU.
Ausführliche Informationen sowie die Volltextfassung der Allgemeinen Genehmigungen finden sich auf der Webseite des BAFA in den Rubriken „Informationen zu den AGG’en des BAFA“ und „Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA“.
Eine Übersicht über die Allgemeinen Genehmigungen sowie ihre Gültigkeiten und ggf. Meldepflichten finden Sie hier.
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Am 22. April hat das BAFA auch das Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen aktualisiert. Da die Nutzung einer AGG im Grundsatz dem Antragsverfahren vorrangig ist, geht mit diesen Anpassungen auch eine gesteigerte Eigenverantwortung auf Seiten der Ausführer einher. In Kapitel 1.3 finden sich alle derzeit gültigen Allgemeinen Genehmigungen. Kapitel 2 behandelt die AGG für Dual-Use-Güter und Kapitel 3 die AGG für Rüstungsgüter. In Kapitel 4 wird das Registrier- und Meldeverfahren erläutert.
>> Hier können Sie das Merkblatt herunterladen0
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