Ab 1. Mai 2024: Grünes Licht für Freihandelsabkommen zwischen Neuseeland und EU
Es gilt als das erste grüne Handelsabkommen, denn bei den Verhandlungen der EU mit Neuseeland war Nachhaltigkeit ein erklärtes Ziel. Von 2018 bis 2022 wurde das Abkommen ausgearbeitet – nach Ratifizierung durch alle Parteien tritt es zum 1. Mai 2024 in Kraft. Ein Überblick zur Bedeutung, den Zollvorteilen und wie Sie diese nutzen können.
Die gesetzliche Grundlage
Das Abkommen zwischen der EU und Neuseeland wurde im Amtsblatt der EU L/2024/866 vom 25. März 2024 veröffentlicht.
Erstes Abkommen mit implementierter Nachhaltigkeit
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland begründet eine neue Generation von bilateralen Abkommen, die für Handel und nachhaltige Entwicklung stehen. Wirtschaftliche und ökologische Vorteile sind dort festgeschrieben. Maßnahmen, um die Ziele der Pariser Klimakonferenz 2015 einzuhalten, sind unter anderem im Kapitel zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen und in einer gesonderten Bestimmung zum Handel und zur Reform der Subventionierung fossiler Brennstoffe enthalten. Zudem müssen grundlegende Arbeitnehmerrechte und die Gleichstellung der Geschlechter eingehalten werden.
Zollvorteile sind Wettbewerbsvorteile
Laut der EU-Pressemitteilung vom 27. November 2023 ist die EU der drittgrößte Handelspartner Neuseelands mit einem bilateralen Warenhandel von nahezu 9,1 Mrd. Euro im Jahr. Weiter heißt es: „Der bilaterale Handel dürfte nach Inkrafttreten des Abkommens um bis zu 30 % wachsen; zugleich könnten die jährlichen Ausfuhren der EU um bis zu 4,5 Mrd. Euro zunehmen. Die Investitionen der EU in Neuseeland könnten um bis zu 80 % ansteigen. Hingegen können die Zollabgaben für EU-Unternehmen dank des Abkommens ab dem ersten Jahr seiner Anwendung jährlich um rund 140 Mio. Euro gesenkt werden“.
Durch das Freihandelsabkommen schafft Neuseeland die Einfuhrzölle auf Ursprungserzeugnisse der EU ab.
Konkret heißt das zum Beispiel, dass die Zölle auf Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (derzeitiger Zollsatz bei allen 5 %) oder für Kraftfahrzeuge, Kleidung und Textilien (derzeit bis zu 10 %) bzw. Maschinen, Chemikalien, Pharmazeutika (derzeit bis zu 5 %) aufgehoben werden.
Im Gegenzug wird die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen oder erheblich senken. Insbesondere im Agrarbereich gibt es einen zeitlich gestuften Zollabbau und Kontingente. Darauf geht Thomas Hartinger in seinem Artikel Handelsabkommen mit Neuseeland anwendbar ab 1. Mai 2024 ein.
Zudem findet ein Abbau von Konformitätsanforderungen statt, um einen schnelleren Warenfluss zu ermöglichen. Geografische Herkunftsbezeichnungen werden geschützt, beispielsweise bei Weinen (Rioja, Champagner etc.), Käse (Comté, Feta etc.) und anderen Spezialitäten (Lübecker Marzipan etc.).
Eine praktische Hilfe stellt die EU-Kommission mit einem Handbuch für Klein- und mittelständische Unternehmen in englischer Sprache zur Verfügung: European Union – New Zealand FTA. A Guide for European SMEs.
Voraussetzungen für den Antrag auf Präferenz
Laut Kapitel 3, Abschnitt B des Freihandelsabkommens kann die Präferenzbehandlung auf Basis einer Erklärung zum Ursprung des Ausführers oder der Gewissheit des Einführers beantragt werden.
Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung findet sich im Anhang 3 C des Freihandelsabkommens. Hierbei muss von neuseeländischen Unternehmen der „Customs Client Code“ angegeben werden. Europäische Unternehmen müssen bei Lieferungen präferenzbegünstigter Ware über 6.000 Euro den Status des registrierten Ausführers (REX) haben.
Mit der Veröffentlichung des Abkommens im Amtsblatt der EU kann Neuseeland in Lieferantenerklärungen als Empfangsland angeführt werden. Verwenden Sie dazu den Zusatz „ab Anwendbarkeit“. Präferenzielle Ein- bzw. Ausfuhren sind erst ab 1. Mai 2024 möglich.
Die Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland finden Sie im Amtsblatt der EU vom 9.4.2024.
Mit Gültigkeit ab 1. Mai 2024 stehen Ihnen in Import Filing: ATLAS folgende Unterlagencodierungen zur Verfügung:
- U120: Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe a des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)
- U121: Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe b des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)
- U122: Gewissheit des Einführers (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b des Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)
Tipp: IT-gestützte Hilfe mit Origin & Preferences von AEB
Mit der AEB-Software Origin & Preferences können Sie Präferenznachweise verwalten, rechtssicher den Präferenzstatus von Handelswaren ermitteln, Präferenzen kalkulieren und somit Ihren Kunden beim Import Zölle sparen. Für Wettbewerbsvorteile in Neuseeland.
Sollten Sie „Origin & Preferences“ bereits im Einsatz haben, stehen Ihnen die neuen Regeln zeitnah nach dem Inkrafttreten mit dem zugehörigen Update zur Verfügung.
Über Ihr Abo von Changes & Updates im Help Center halten wir Sie auf dem Laufenden – Abonnieren Sie den Bereich und Sie sind immer up-to-date.
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Neu in Origin & Preferences > Neu im aktuellen Servicepaket ab dem 25.04.2024 > Version 3.7.2.3 vom 29.04.2024 > Neuer Stand des Datenservices:
Der Datenservice wurde entsprechend angepasst und Neuseeland als Präferenzpartner für die EU aufgenommen.1 -
Für diejenigen, die Origin & Preferences nicht nutzen, haben die IHKen ihre Lieferantenerklärungs-Formulare um Neuseeland ergänzt. Sie weisen darauf hin, dass die bisherigen Formularversion gültig bleiben.
Erläuterungen zu Lieferantenerklärungen mit Links auf die beiden aktualisierten Formularvorlagen finden Sie beispielsweise auf den Seiten der IHK Region Stuttgart.
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Mitte Juli hat die EU-Kommission einen Leitfaden zu den Ursprungsregeln in englischer Sprache zur Verfügung gestellt: EU-New Zealand Free Trade Agreement Guidance on rules of origin. Good to know: „Aotearoa“ heißt Neuseeland auf Māori.
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