Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): Auf Stand bleiben
Bis Ende April 2024 müssen betroffene Unternehmen den zweiten CBAM-Quartalsbericht an die EU-Kommission übermitteln. Weiterhin gilt: Sie können für den Bericht die veröffentlichten Standardwerte nutzen und Korrekturen dürfen anschließend bis zum 31. Juli 2024 nachgereicht werden. Hilfestellungen von der EU und von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamtes werden laufend aktualisiert.
Auf der Website der EU zum Carbon Border Adjustment Mechanism finden Sie Hilfen für Ihre Quartalsberichte gebündelt. Diese und weitere Dokumente sind mittlerweile überarbeitet worden:
- Für Importeure wurde der Leitfaden übersetzt und wird nun in deutscher Sprache angeboten: Zum Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU.
- Wenn Sie bei Abgabe des Quartalsberichts innerhalb des CBAM-Portals einen Fehlercode erhalten, finden Sie innerhalb der Excel-Tabelle Report Structure für ca. 62 Fehlermeldungen eine hilfreiche Erläuterung.
- Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamtes meldet auf seiner Website, dass das CBAM-Übergangsregister ab sofort auch auf die deutsche Sprache umgestellt werden kann. Die Möglichkeit finden Sie oben rechts im Menü, wenn Sie den Eintrag „Preferences“ nutzen.
Sollten Sie außerdem Bedarf an einem Austausch mit Unternehmen oder einem Webinar haben, finden Sie auf der Website der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) die regionalen Angebote der IHKen mit Terminen gelistet: Veranstaltungen zu CBAM.
In einem Vorschlagspapier bündelt die DIHK die wichtigsten Verbesserungsvorschläge zu den CBAM-Berichtspflichten: Herausforderung CBAM: Vorschläge aus der Wirtschaft. Zum Beispiel sollten die Standardwerte auch nach Juli 2024 genutzt werden dürfen oder höhere Schwellwerte gesetzlich implementiert werden.
Einen Lichtblick zu letzterem teilt die IHK Stuttgart: Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU (TAXUD) hat eine gewichtsbasierte Schwelle angekündigt. Sobald hier Neuerungen vorliegen, informieren wir Sie in der AEB Community darüber.
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