Weitere Etappe bei der Modernisierung des Freihandelsabkommens mit Chile
Mitte März hat die Europäischen Union das Interimshandelsabkommen (ITA) Chile ratifiziert. Dies ist ein wichtiger Schritt bei der Modernisierung des seit 2003 bestehenden Freihandelsabkommens. Nach Ratifizierung durch Chile kann das ITA in Kraft treten, womit u. a. neue Präferenzursprungsregeln anwendbar werden. Ein längerer Zeithorizont gilt für das „fortgeschrittene Rahmenabkommen“ (EU-Chile Advanced Framework Agreement), das auch von den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss.
Stand der Modernisierung des vorhandenen Abkommens
Seit 2003 bzw. 2005 regelt das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits die Handelsbeziehungen mit Chile. Der Modernisierung dieses Abkommens liegen zwei neue Abkommen zugrunde, die im Dezember 2023 abgeschlossen wurden:
- dem fortgeschrittenen Rahmenabkommen (EU-Chile Advanced Framework Agreement), und
- dem Interimshandelsabkommen (EU-Chile Interim Trade Agreement)
Das neue Rahmenabkommen
Das Rahmenabkommen umfasst die beiden Säulen „Politischer Dialog und Zusammenarbeit“ und „Handel und Investitionen“ (einschließlich Investitionsschutzbestimmungen). Damit es in Kraft tritt, ist die Ratifizierung durch Chile sowie EU-seitig durch den Rat, das Parlament und die Mitgliedstaaten erforderlich.
Das neue Interimshandelsabkommen
Damit die Handelsregelungen schneller zur Anwendung gelangen können, wurde zusätzlich das Interimshandelsabkommen beschlossen, bei dem die Zustimmung der EU-Mitgliedsaaten nicht erforderlich ist. Mit seinem Inkrafttreten ersetzt es den Teil IV (Handel und Handelsangelegenheiten) des vorgenannten Assoziationsabkommens; für Ursprungserzeugnisse sollen die verbliebenen Zölle weiter abgebaut werden.
Wie in vielen neueren Abkommen kann Präferenz auf Basis einer Erklärung zum Ursprung oder auf Basis der Gewissheit des Einführers beantragt werden. Bei Exporten aus der EU dürfte bei Sendungen präferenzbegünstigter Waren im Gesamtwert über 6.000 Euro der Status des Registrierten Ausführers (REX) erforderlich werden. Bislang sind eine EUR.1 und eine ggf. von einem Ermächtigten Ausführer ausgestellte Ursprungserklärung die zulässigen Präferenznachweise.
Das Interimshandelsabkommen wird so lange anwendbar sein, bis das Rahmenabkommen in Kraft tritt.
Die neuen Abkommen spannen einen breiteren Bereich auf als das bisherige Assoziationsabkommen. Die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen sollen weiter verbessert, Handel mit Waren und Dienstleistungen und Investitionen vertieft und erleichtert werden. U. a. sind Umwelt- und sozialen Themen, KMU und Nachhaltigkeit eigene Kapitel gewidmet.
Weiterführende Informationen
- Pressemitteilung vom 18. März 2024 EU-Chile: Rat billigt endgültig bilaterales Handelsabkommen
- Mitteilung der Wirtschaftskammer Österreich
- Seite der EU-Kommission EU-Chile
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