Verbindliche Zollwertauskünfte im Zollrecht verankert
Mit einer Ergänzung in der delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex wurden Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA) in das EU-Zollrecht aufgenommen. Anwendbar wird die Regelung am 1. Dezember 2027, zeitgleich mit der Inbetriebnahme des elektronischen Systems zu deren Verwaltung.
Der Zollwert ist die Grundlage für die Berechnung der Zollabgaben und, mittelbar, der Einfuhrumsatzsteuer. Mitunter ist die korrekte Ermittlung des Zollwerts strittig. Die verbindliche Zollwertauskunft soll es nun den Unternehmen in der EU in einem formalisierten Verfahren ermöglichen, bereits vor der Durchführung einer Einfuhr eine für beide Seiten bindende Festlegung von der Zollverwaltung zu erhalten.
Durch die delegierte Verordnung (EU) 2024/1072 vom 25. Januar 2024 werden insbesondere Artikel 18a und 20a in die delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) aufgenommen, die den Anwendungsbereich von verbindlichen Zollwertauskünften bzw. deren Verwaltung definieren. Am Rande wird auch die Verwaltung verbindlicher Ursprungsauskünfte (vUA) auf ein elektronisches System (das bekannte EU Customs Decision System) in die Wege geleitet.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1071 vom 12. April 2024 ändert entsprechend die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) mit weiteren Einzelheiten.
In beiden Verordnungen wird ein einheitliches Vorgehen bzgl. aller Arten von verbindlichen Entscheidungen angestrebt - vZTA, vUA und vZWA.
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