Neue EU-Verpackungsverordnung: Mehr Wiederverwendung und Recycling
Ende April 2024 wurde die neue Verordnung der EU für nachhaltigere Verpackungen und weniger Verpackungsmüll vom Parlament in Straßburg mehrheitlich angenommen. Damit sollen bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff ab 1. Januar 2030 verboten werden, der Anteil schädlicher Stoffe gesenkt, unnötige Verpackungen reduziert, die Sammlung sowie das Recycling verbessert und der Anteil an recyceltem Inhalt erhöht werden. Ein Ausblick.
Seit 2018 ist die europäische Verpackungsrichtline in Kraft, doch bei der Umsetzung von Recycling- oder Verpackungsvorschriften gehen die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Wege. Mit der geplanten Verpackungsverordnung sollen der Flickenteppich aus nationalen Regeln vereinheitlicht und Zielvorgaben definiert werden.
190 kg Abfall pro Kopf und Jahr: Die Reduktionsschritte
Laut Pressemitteilung aus dem EU Parlament vom 24. April soll der Verpackungsmüll bis 2030 in der EU zunächst um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % reduziert werden. Vor allem Verpackungen aus Kunststoff sollen drastisch reduziert werden. Für Transport- und Umverpackungen gilt zukünftig, dass der Leerraumanteil höchstens 50 % betragen darf. Bestimmte im Anhang V aufgelistete Einwegverpackungen – beispielsweise für frisches Obst, Lebensmittel in Cafés und Restaurants, Einzelportionen oder Toilettenartikel in Hotels – sollen ab diesem Zeitpunkt ganz verboten werden.
Mehr Wiederverwendung
Insbesondere bei Verpackungen von Flüssigkeiten sollen mehr wiederbefüllbare Verpackungen verwendet werden. Auch für Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen gelten besondere Ziele. Bis 2030 sollen Endvertreiber von Getränken und von Speisen zum Mitnehmen zudem mindestens 10 % ihrer Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten. Außerdem sollen sie die Möglichkeit schaffen, dass eigene Behälter mitgebracht werden können.
Wirksameres Recycling
Alle Verpackungen, außer aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs, sollen zukünftig strengen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit genügen. In Artikel 7 werden Mindestziele für die Rezyklatanteile in bestimmten Kunststoffverpackungen definiert. Bis 2029 werden 90 % aller Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall beispielsweise mit Pfandsystemen getrennt gesammelt.
Ausnahmen
Kleinstunternehmen können Ausnahmen geltend machen und unter bestimmten Bedingungen können die Mitgliedstaaten auch eine fünfjährige Ausnahme von den Anforderungen zur Wiederverwendung erlauben. Ausnahmen, die derzeit noch durch die Richtline (EU) 2019/904 zu Kunststoffprodukten umgesetzt wurden, sind dann nicht länger möglich. Nach Inkrafttreten der Verpackungsverordnung wird diese sowie die Verordnung (EU) 2019/1020 angepasst.
Nächste Schritte
Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) muss nun vom Rat gebilligt und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung muss der überwiegende Teil umgesetzt werden. Durch die EU-Kommission werden im Anschluss Leitlinien bereitgestellt, um „KMU bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen.“
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