Lieferkettengesetz: Verlängerung bei Berichtsabgabe und Ausblick
Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fallen, müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen, veröffentlichen und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln. Das BAFA prüft das Vorliegen der Berichte allerdings erst zum Stichtag 1. Januar 2025.
Die LkSG-Berichte 2023 können bis Ende Dezember 2024 eingereicht werden
Die gute Nachricht im aktuellen Hinweis des BAFA vorweg: Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung vor Januar 2025 fällig ist, wird die Überschreitung der Frist nicht sanktioniert, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2024 vorliegt.
Das BAFA begründet dies “ vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen”. Gemeint ist die Coroporate Sustainibility Reporting Directive (CSRD) gemäß derer erste Unternehmen dieses Jahr ebenfalls berichtspflichtig werden. Die Richtlinie wurde Ende 2022 veröffentlicht und ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die CSRD muss in den EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten – also bis zum 6. Juli 2024 – umgesetzt werden.
Hintergrund und Ausblick: Gemeinsamkeiten mit CSRD
Environment, Social & Governance ist ein Gebot der Stunde. Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und die Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung der CSRD bilden dabei ein “Rückgrat” in allen Mitgliedsländern der EU. Dabei kommt es zu Überschneidungen.
In Deutschland ist daher im Referentenentwurf des CRSD-Umsetzungsgesetzes in Artikel 3 eine Ersetzungsbefugnis für §10 Abs. 5 und 6 LkSG vorgesehen, um eine doppelte Berichtspflicht zu vermeiden.
Alle weiteren Verpflichtungen des LkSG sind vom CSRD Umsetzungsgesetz voraussichtlich nicht betroffen. Weiterentwicklungen werden aber voraussichtlich bei der Umsetzung des EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) in den nächsten Jahren folgen.
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Verlängerung der Berichtsabgabe um ein weiteres Jahr!
Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung vor Januar 2026 fällig ist, wird die Überschreitung der Frist nicht sanktioniert, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 vorliegt. Die Begründung ist identisch zu der im Vorjahr.Mit dieser Nachricht des BAFA aus dem Spätherbst haben Unternehmen nun also mehr Zeit gewonnen, das Reporting zu organisieren.
Kleine Randbemerkung: Im Jahresbericht 2023 legt das BAFA offen, dass im ersten Berichtsjahr 53 Berichte eingereicht wurden. 30 davon in verkürzter Form. Zudem wurden 492 Kontrollen durchgeführt. Wurden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, gab es eine freundliche Ermahnung, Bußgelder wurden in keinem einzigen Fall ausgesprochen.
In diesem Sinne wünsche ich allen berichtspflichtigen Unternehmen, dass Sie die Einhaltung der Menschenrechte praxisnah dokumentieren und nachweisen können.
Ruth Setzler0
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