Verordnung zu Rohstoffen: Versorgung und Nachhaltigkeit sicherstellen
Am 5. Mai 2024 ist die EU-Verordnung zur sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und ab 24. Mai in Kraft getreten. Damit soll Versorgungsrisiken entgegengewirkt werden, insbesondere in Bereichen, die für die EU von strategischer Bedeutung sind. Maßnahmen der Verordnung sind unter anderem eine Erhöhung von Recyclingquoten oder die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Drittländern. Die EU setzt für einzelne Schritte zeitliche Vorgaben.
Im Rahmen eines digitalen und nachhaltigen Wandels legt die EU-Verordnung 2024/1252 einen Fokus auf kritische und strategische Rohstoffe, die unter anderem für die Entwicklung von Verteidigungs-, Luft- oder Raumfahrtanwendungen sowie auch zukünftig für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig sind. Damit soll der Abhängigkeit von China in den Bereichen der seltenen Erden und Lithium entgegengewirkt werden. Je nach Rohstoffart dominiert China derzeit den weltweiten Handel.
Ziellinie: 2030
In den Bereichen Gewinnung-, Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten stellt die EU im Artikel fünf Richtwerte auf, die bis zum Jahr 2030 erreicht werden sollen. Bis dahin sollen beispielsweise 25 % des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der EU über Recycling gedeckt werden können. Außerdem sollen Importe stärker diversifiziert werden, so dass kein einzelnes Drittland mehr als 65 % des Jahresverbrauchs der EU abdeckt.
Strategische und kritische Rohstoffe
Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung enthält derzeit 17 strategische Rohstoffe und Anhang II Abschnitt 1 führt 34 kritische Rohstoffe auf. Beide Anhänge werden zum ersten Mal im Jahr 2027 durch die EU-Kommission überprüft und anschließend fortlaufend alle drei Jahre einer Überprüfung unterzogen.
Beispiel: Dauermagnete
Laut einer Analyse der EU-Kommission entfallen derzeit 93 % der weltweiten Produktion von Dauermagneten auf China. Hier soll die europäische Industriestrategie für mehr Unabhängigkeit sorgen. Dazu werden beispielsweise in Artikel 28 und 29 für Dauermagnete besondere Maßnahmen eingeführt, die deren Recycling fördern sollen.
So sollen Dauermagneten enthaltende Waren wie Kühlgeneratoren, Wärmepumpen oder Elektromotoren, auch wenn diese in anderen Produkten integriert sind, gesondert gekennzeichnet werden. Eine spätere Durchführungsverordnung wird verpflichtende Kennzeichnungsvorschriften enthalten, die spätestens ab 2028 umgesetzt werden müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass über die Kennzeichnung unter anderem der Typ des Dauermagneten sowie weitere Informationen zum Verantwortlichen hinterlegt sind. Referenziert wird auf einen EU-weiten Produktpass. Sollte dieser für Produkte verpflichtend sein, müssen in diesen die Informationen ebenfalls aufgenommen werden. Außerdem wird eine delegierte Verordnung bis spätestens 2026 angekündigt, die die Berechnung und Überprüfung von Rezyklatanteilen von Dauermagneten festlegt.
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