Cocktail oder Alcopop? Die Verbrauchsteuer macht den Unterschied
Was sind fruchtweinhaltige Getränke im Stil von Cocktails wie Mojito oder Margarita mit einem im Fruchtwein enthaltenen Ethanolgehalt von etwa 9,5 %? Manche sagen „lecker“. Der deutsche Zoll hat beraten und beschlossen, dass es sich um „andere alkoholische Getränke“ der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur handelt. Was dies bedeutet, lesen Sie hier.
Wie Mitte Mai 2024 in einer Fachmeldung des Zolls veröffentlicht, hat der Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) des Ausschusses für den Zollkodex im Dezember 2023 über die Einreihung von fruchtweinhaltigen Getränken im Stil von Cocktails beraten, wie z.B. Blue Lagoon, Margarita oder Mojito.
Einreihung: Fruchtwein oder nicht Fruchtwein – das ist hier die Frage
Die eben beschriebenen Getränke haben einen Alkoholgehalt von etwa 4,7 %vol., der sich ausschließlich aus dem zugesetzten Fruchtwein (Anteil ca. 51 %) ergibt. Das heißt, es wird kein Ethylalkohol zugesetzt. Aufgrund der weiteren Zusätze (Wasser, Zucker, Aromastoffe, u. a.) verliert das Produkt aber Geschmack, Geruch und auch das Aussehen des Fruchtweins, weswegen es nicht mehr in die Position 2206 (des reinen Fruchtweins) eingereiht werden darf, sondern als “anderes alkoholisches Getränk” der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen werden muss.
Verbrauchsteuerpflicht: Alkohol- und Alkopopsteuerpflichtig?
Aufgrund der Einreihung in die Position 2208 fällt das cocktailartige Getränk unter das Alkoholsteuergesetz, eine steuerfreie Betrachtung als Wein käme nur unter der Position 2206 in Frage. Das Getränk ist daher verbrauchsteuerpflichtig gemäß dem Alkoholsteuergesetz.
Fällt das Getränk zusätzlich noch unter die Alkopopsteuer?
Dazu muss geprüft werden, ob der enthaltene Alkohol ein Erzeugnis nach §1 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) darstellt. Denn nur solche Mixgetränke fallen unter die Alkopopsteuer. Da der einzige Alkohol in diesem Fall auf den Fruchtwein, d.h. die Position 2206, zurückzuführen ist, und da diese Position nicht unter die Erzeugnisse nach §1 Abs. 1 AlkStG fällt, sind die oben beschriebenen Getränke zwar verbrauchsteuerpflichtig, nicht jedoch alkopopsteuerpflichtig.
Die Antwort lautet daher: Nein, das Getränk fällt nicht noch zusätzlich unter die Alkopopsteuer.
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