Zollstatistiken und die letzten CBAM-Berichte mit Standardwerten
Endspurt für die Einreichung von CBAM-Berichten mit Standardwerten. Bis Ende Juli muss der Bericht für das zu Ende gehende zweite Quartal 2024 eingereicht werden, die ersten beiden Berichte können bis dahin korrigiert werden. Wurden der Bericht für Q4/2023 oder Q1/2024 noch nicht abgegeben, kann noch bis Ende Juni ein Antrag auf verspätete Abgabe gestellt werden. Für das dritte und vierte Quartal 2024 gilt: Ab jetzt dürfen Unternehmen nicht länger ausschließlich Standardwerte der EU in den Berichten verwenden. Hilfen liefern unter anderem Online-Seminare.
Angaben aus Importanmeldungen nutzen
In Import Filing: ATLAS können Sie aus Ihren Zollanmeldungen Daten extrahieren. Dazu bietet AEB einen vorkonfigurierten CBAM-Datenextrakt an. Mit diesem können Sie auf Positionsebene die relevanten Angaben direkt in eine Exceltabelle übertragen und – nach einer Filterung auf die betroffenen Warenummern – auch im Quartalsbericht nutzen.
Im AEB-Seminar Statistiken am Beispiel CBAM in AEB-Lösungen gibt AEB-Trainer Johannes Lieb Tipps zur Aufbereitung der Statistiken aus Import Filing: ATLAS oder wie Sie den Statistik-Datenpool in ASSIST4 nutzen.
📅 05. Juli 2024
⏰ 10.00 bis 11.30 Uhr
💻 Online (MS Teams)
>> Zur Anmeldung: Statistiken am Beispiel CBAM in AEB Lösungen
Verzögerte Berichtabgabe bis Ende Juli 2024
Noch bis Ende Juni lässt sich für die beiden überfälligen CBAM-Quartalsberichte für Q4/2023 und Q1/2024 ein Antrag für eine verspätete Abgabe stellen. Dazu steht im CBAM-Übergangsregister in der Anwendung „My Quarterly Reports“ die Funktion „Request delayed submission“ und darin “Request by NCA“ zur Verfügung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert weiterhin, wie sich die dann benötigte Referenznummer zusammensetzt:
„Quartal-Jahr/EORI-Nummer“, also im Beispiel: Q4-2023/DE1234567890 oder Q1-2024/ DE1234567890.
Eine gesonderte Anfrage im Übergangsregister sei nicht notwendig.
Vorbereitung auf die nächsten Quartalsberichte
In den ersten drei Quartalen dürfen Unternehmen CBAM-Berichte einreichen, in denen sie für die CO2-Emissionen aller betroffenen Waren ausschließlich Standardwerte verwenden. Für Berichtszeiträume ab Q3/2024 ist das nicht mehr zulässig und Standardwerte (Schätzwerte) dürfen nur noch bis zu 20 % der gesamten grauen Emissionen, die mit komplexen Waren verbunden sind, eingesetzt werden (Artikel 5 DVO (EU) 2023/1773).
Haben Sie sich schon auf die kommenden Quartale vorbereitet, Kontakt mit Lieferanten bzw. den Herstellern aufgenommen und die tatsächlichen Emissionen abgefragt?
Folgende Optionen sind ab diesem Zeitpunkt für die Erstellung der Berichte zulässig:
- Vollständige Berichterstattung auf Basis der EU-Methode.
- Alternativ ist es noch bis Ende 2024 möglich einen Bericht auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern einzureichen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn am Anlagenstandort ein CO2-Bepreisungssystem oder ein verbindliches Emissionsüberwachungssystem existieren.
Sollten Importeure keine Rückmeldungen oder keine Emissionsdaten von den Lieferanten oder Herstellern aus Drittländern erhalten, sollte dies dokumentiert werden.
Auf der Website Carbon Border Adjustment Mechanism der EU-Kommission finden Sie zahlreiche Informationen und zum Teil deutschsprachige Materialien zu CBAM. Zu den technischen und praktischen Aspekten des Übergangsregisters wird aktuell ein kostenfreies Online-Seminar in englischer Sprache angeboten. Bitte beachten Sie: Anmeldeschluss ist bereits Dienstag, 18. Juni um 12 Uhr:
Zur Anmeldung „Online CBAM Information Session“ am 19. Juni 2024 von 10 – 12 Uhr
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welche Lösungen bietet AEB für Unternehmen an, die ausschließlich über direkte Vertreter abfertigen lassen? Gibt es eine Schnittstelle zum Rechenzentrum der Zollverwaltung, die Beteiligte mit ihrer EORI anzapfen können? Eine IFG-Datenabfrage ist nicht zielführend, weil die sehr langen Bearbeitungszeiten nicht zu den CBAM Meldefristen passen. Eine Datenabfrage bei allen Dienstleistern ist ebensowenig zielführend. Die Zollverwaltung übermittelt Daten an die EU Kommission, damit die DEHST Kontrollen durchführen kann, der Dateneigentümer (Zollbeteiligte) bleibt außen vor.
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Guten Tag Herr Küßner,
Auch wenn der Wunsch schon geäußert worden war, gibt es m.W. keine Schnittstelle / technische Abfragemöglichkeit für Daten des Zolls, nicht nur in Deutschland. Wenn weder eine IFG-Datenabfrage bei den Hauptzollämtern noch eine Datenabfrage bei den Dienstleistern weiterführen, können evtl. Importmengen aus betrieblichen Bestell- oder Wareneingangsdaten o.ä. ermittelt werden.
Mit ATLAS – Info 0575/24 vom 19. Februar 2024 gab der deutsche Zoll bekannt, dass er bei CBAM-Waren auf die Berichtspflicht bei CBAM-Waren über einen Verarbeitungshinweis in der CUSREC-Verarbeitungsmitteilung hinweist. Je nachdem mag dieser Hinweis in den Verzollungsunterlagen enthalten sein, die sie von ihren Dienstleistern enthalten. Aber wenigstens die Warennummer (Zolltarifnummer) sollte enthalten sein, anhand der Sie prüfen können, ob die Ware unter CBAM fällt.
Freundliche Grüße,
Thomas Hartinger
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