Schweiz: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zum 1. Januar 2025
Voraussichtlich zum 1. Januar 2025 treten eine Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung in Kraft. Insbesondere werden e-Commerce-Plattformen stärker in die Pflicht genommen. Aber auch für andere nicht in der Schweiz ansässige Unternehmen gibt es einiges zu beachten.
Das Wichtigste für diese im Überblick:
- Versandhandelsplattformen werden mehrwertsteuerpflichtig.
- Internetplattformen werden bei in der Schweiz steuerbaren Dienstleistungen auskunftspflichtig.
- Ausländische Unternehmen können u. U. von der Pflicht befreit werden, eine Steuervertretung in der Schweiz zu bestimmen.
- Die Anmeldung der Mehrwertsteuer soll ausschließlich elektronisch über das Portal „MWST online abrechnen“ möglich sein.
- Ausländische Reisebüros sollen für Reisen in die Schweiz von der Steuerpflicht befreit werden.
Im Detail: Plattformbesteuerung
Ausführlicher wird die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf ihrer Informationsseite: Teilrevision Mehrwertsteuergesetz. Darin wird die Einführung der Plattformbesteuerung als wichtigstes Element der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bezeichnet.
Bereits 2019 wurden Versandhandelsunternehmen, die mehrwertsteuerfreie Kleinsendungen in die Schweiz liefern, umsatzabhängig in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Da diese Maßnahme nur begrenzte Wirkung zeigte, verpflichtet die neue Regelung die Versandhandelsplattformen, alle Lieferungen von Waren in die Schweiz zu deklarieren und zu versteuern, die über ihre Plattform abgewickelt werden.
Als Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Steuerschuldnerschaft der Plattform legt die Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung Fälle fest, in denen das Versandhandelsunternehmen an Stelle der Plattform die Einfuhrsteuer entrichten kann.
Im Detail: Informationspflicht
Gemäß der Eidgenössische Steuerverwaltung wird zudem eine Informationspflicht für alle Internet-Plattformen eingeführt:
Die ESTV kann diese künftig auffordern, ihr mitzuteilen, wer über die Plattform Leistungen in einem Umfang anbietet, der die Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer auslösen könnte. Dabei geht es vor allem um Dienstleistungen im Bereich der Beförderung (Taxifahrten, Kurierfahrten) und der Beherbergung (Vermietung von Unterkünften), für welche die Plattformen nicht als Leistungserbringerinnen gelten.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare