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Elektronische Rechnungen ab 1. Januar 2025

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Kommentare

2 Kommentare

  • Joachim Rausch

    E-Rechnung und Auswirkungen auf den Zoll? Eher keine denke ich....

    Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung

    Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ergibt sich aus dem neuen § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

    Danach muss für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B) die Rechnung als elektronische Rechnung ausgestellt werden, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind.

    D.h. die elektronische Rechnungstellung gilt nur für B2B-Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) zwischen im Inland ansässigen Unternehmern (somit z.B. nicht für grenzüberschreitende B2B-Umsätze an ausländische Unternehmer wie z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen) bzw. für Leistungen durch ausländische Unternehmer, die der Umsatzsteuer im Inland unterfallen.

    Ausnahme könnten innerdeutsche Lieferungen von Nicht-Unionsware mit T1 Versandverfahren sein.

    Viele Grüße und schöne Diskussionen!

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  • Emilio Irmscher

    Der Beitrag ist jetzt gut zwei Jahre alt, deshalb aus heutiger Sicht ein kurzes Fazit, wie es tatsächlich gekommen ist.

    Herr Rausch hat mit seiner Einschätzung recht behalten: Auf die Zollabwicklung selbst hatte die E-Rechnungspflicht bisher praktisch keine Auswirkung. Die Pflicht aus § 14 UStG greift nur zwischen im Inland ansässigen Unternehmern, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen sind außen vor. Die Handelsrechnung für die Zollanmeldung bleibt, was sie war.

    Was aus meiner Sicht 2024 trotzdem viele unterschätzt haben, ist die andere Richtung: die Empfangsseite. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können, ohne Übergangsfrist und ohne Bagatellgrenze. Auch ein reiner Exporteur bekommt seine Eingangsrechnungen von Spedition, IT-Dienstleister oder Vermieter inzwischen zunehmend als XRechnung oder ZUGFeRD. Wer dann nur ein PDF-Postfach hat, steht mit einer XML-Datei da, die kein Mensch lesen kann, und muss sie trotzdem GoBD-konform archivieren. Genau da sehe ich in der Praxis die meisten Probleme, nicht beim Zoll.

    Beim Ausstellen wird es jetzt konkret: Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen stellen, ab 2028 alle. Wer exportlastig unterwegs ist, hat oft ein gemischtes Bild: Auslandsumsätze bleiben ausgenommen, aber der inländische Anteil (und sei es nur die Weiterberechnung an eine deutsche Schwestergesellschaft) fällt unter die Pflicht.

    Wir haben die Fristen und vor allem die Ausnahmen (Ausland, B2C, Kleinbeträge, steuerfreie Umsätze) einmal sauber auseinandersortiert, falls jemand die Abgrenzung für den eigenen Fall braucht:

    https://belegschmied.de/blog/e-rechnung-ausnahmen

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