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Elektronische Rechnungen ab 1. Januar 2025

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Kommentare

1 Kommentar

  • Joachim Rausch

    E-Rechnung und Auswirkungen auf den Zoll? Eher keine denke ich....

    Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung

    Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ergibt sich aus dem neuen § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

    Danach muss für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B) die Rechnung als elektronische Rechnung ausgestellt werden, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind.

    D.h. die elektronische Rechnungstellung gilt nur für B2B-Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) zwischen im Inland ansässigen Unternehmern (somit z.B. nicht für grenzüberschreitende B2B-Umsätze an ausländische Unternehmer wie z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen) bzw. für Leistungen durch ausländische Unternehmer, die der Umsatzsteuer im Inland unterfallen.

    Ausnahme könnten innerdeutsche Lieferungen von Nicht-Unionsware mit T1 Versandverfahren sein.

    Viele Grüße und schöne Diskussionen!

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