Elektronische Rechnungen ab 1. Januar 2025
Die weltweiten Anstrengungen zur Digitalisierung der Rechnungsstellung und -verarbeitung gehen auch an Deutschland nicht vorüber. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 sind die nächsten Schritte vorgezeichnet: Erste Etappe ist die Verpflichtung für Unternehmen, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. E-Rechnungen ausstellen zu können ist ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorgesehen, wird aber erst zu einem späteren Zeitpunkt wirklich verpflichtend. Welche Auswirkungen auf die Zollabwicklung erwarten Sie?
Was ist eine E-Rechnung?
Eine elektronische Rechnung im Sinne des Gesetzes zeichnet sich durch ein strukturiertes Datenformat aus, das maschinell verarbeitbar ist. Die Angaben der Rechnung werden quasi als einzelne Felder übermittelt. Lesbarkeit durch Menschen ist nicht gefordert, aber die E-Rechnungs-Datenstruktur kann beispielsweise in ein menschenlesbares PDF-Dokument eingebettet werden. Ein PDF-Dokument ohne eingebettete Datenstruktur zählt dagegen nicht als E-Rechnung.
Technische Grundlage in der EU ist die Europäischen Norm EN 16931 für die elektronische Rechnungsstellung; die in Deutschland bekannteren Formate XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.x) entsprechen diesen Anforderungen.
Verschiedene Länder, verschiedene Vorschriften
Während Lieferanten und Auftragnehmer u.a. von Bundesbehörden bereits seit Ende 2020 elektronische Rechnungen stellen müssen, führt das Wachstumschancengesetz die verpflichtende Verwendung von E-Rechnungen für steuerbare und steuerpflichtige inländische Umsätze zwischen Unternehmen zum 1. Januar 2025 ein. Es bestehen (wenige) Ausnahmen und Übergangsregelungen, die das Ausstellen von E-Rechnungen betreffen.
Zu einem in Deutschland noch nicht spezifizierten späteren Zeitpunkt sollen Rechnungsdaten transaktionsbezogen an die Verwaltung übermittelt werden. Dies schließt auch grenzüberschreitende Transaktionen ein und steht im Zusammenhang mit dem VAT in the Digital Age (ViDA) Vorhaben der EU.
In anderen Ländern gelten andere Zeitpläne, ggf. auch andere Spezifikationen, insbesondere im Hinblick an die Datenübermittlung an die Verwaltung. Einen Überblick über die Zeitpläne, die nationale Gesetzgebung und technischen Spezifikationen bietet die Europäische Union auf der Website zu eInvoicing.
Sagen Sie uns Ihre Meinung
Mit der politischen Zielsetzung des EU-weiten, wenn nicht weltweiten Einsatzes kompatibler elektronischer Rechnungen interessiert uns: Bekommen Sie bereits bei Importen E-Rechnungen? Stellen Sie beim Export welche aus? Welche Auswirkungen erwarten Sie für die Zollabwicklung? Wir sind gespannt auf Ihre Kommentare.
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E-Rechnung und Auswirkungen auf den Zoll? Eher keine denke ich....
Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung
Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ergibt sich aus dem neuen § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Danach muss für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B) die Rechnung als elektronische Rechnung ausgestellt werden, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind.
D.h. die elektronische Rechnungstellung gilt nur für B2B-Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) zwischen im Inland ansässigen Unternehmern (somit z.B. nicht für grenzüberschreitende B2B-Umsätze an ausländische Unternehmer wie z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen) bzw. für Leistungen durch ausländische Unternehmer, die der Umsatzsteuer im Inland unterfallen.
Ausnahme könnten innerdeutsche Lieferungen von Nicht-Unionsware mit T1 Versandverfahren sein.
Viele Grüße und schöne Diskussionen!
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Der Beitrag ist jetzt gut zwei Jahre alt, deshalb aus heutiger Sicht ein kurzes Fazit, wie es tatsächlich gekommen ist.
Herr Rausch hat mit seiner Einschätzung recht behalten: Auf die Zollabwicklung selbst hatte die E-Rechnungspflicht bisher praktisch keine Auswirkung. Die Pflicht aus § 14 UStG greift nur zwischen im Inland ansässigen Unternehmern, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen sind außen vor. Die Handelsrechnung für die Zollanmeldung bleibt, was sie war.
Was aus meiner Sicht 2024 trotzdem viele unterschätzt haben, ist die andere Richtung: die Empfangsseite. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können, ohne Übergangsfrist und ohne Bagatellgrenze. Auch ein reiner Exporteur bekommt seine Eingangsrechnungen von Spedition, IT-Dienstleister oder Vermieter inzwischen zunehmend als XRechnung oder ZUGFeRD. Wer dann nur ein PDF-Postfach hat, steht mit einer XML-Datei da, die kein Mensch lesen kann, und muss sie trotzdem GoBD-konform archivieren. Genau da sehe ich in der Praxis die meisten Probleme, nicht beim Zoll.
Beim Ausstellen wird es jetzt konkret: Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen stellen, ab 2028 alle. Wer exportlastig unterwegs ist, hat oft ein gemischtes Bild: Auslandsumsätze bleiben ausgenommen, aber der inländische Anteil (und sei es nur die Weiterberechnung an eine deutsche Schwestergesellschaft) fällt unter die Pflicht.
Wir haben die Fristen und vor allem die Ausnahmen (Ausland, B2C, Kleinbeträge, steuerfreie Umsätze) einmal sauber auseinandersortiert, falls jemand die Abgrenzung für den eigenen Fall braucht:
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