Berechnung des Zollwerts: ETS-Zuschläge bei Importen einpreisen
Seit 1. Januar 2024 wurde der Seeverkehr in das bestehende Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) integriert. Die Folge: Verpflichtete im Seeverkehr müssen Emissions-Berechtigungen erwerben und reichen diese Kosten an ihre Kunden weiter. Das beeinflusst den Zollwert der Importe.
Schifffahrtsunternehmen sind für die Erfüllung der Überwachungs-, Berichts- und Abgabepflichten im Rahmen des Emissionshandelssystems verantwortlich. Im Jahr 2024 müssen zunächst nur für 40 Prozent der verifizierten CO2-Emissionen Berechtigungen abgegeben werden. Dieser Prozentsatz steigt schrittweise. Im Jahr 2025 auf 70 Prozent und ab 2026 auf 100 Prozent. Daher gehen Schiffahrtsunternehmen dazu über, die Kosten an ihre Kunden weiterzureichen. Diese tauchen als Zuschläge unter den Begriffen ETS-Surcharge oder EU Emissions Trading Scheme & Control in den Abrechnungen auf. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bietet Informationen zum EU-Emissionshandel im Seeverkehr.
Tipps zur Zollwertberechnung
In dem Artikel Zollwert: Behandlung von EU-ETS Zuschlägen auf Frachtkostenrechnungen von i-TMS aus Bremen wird dargestellt, dass laut Zollverwaltung diese Zuschläge dem Transaktionswert hinzugerechnet werden, wenn diese vor dem Ort des Verbringens angefallen sind. Bei der Berechnung ist der Anteil der Transportkosten für die eingeführte Ware bis zum Ort des Verbringens entscheidend.
Sollten sich die Kosten auf die Strecke nach dem Ort des Verbringens und den Hafenaufenthalt beziehen, muss dies durch einen Vermerk auf der Frachtkostenrechnung kenntlich gemacht werden. Das kann beispielsweise EU-ETS/EU-Hafen, EU-ETS/Germany oder EU-ETS/Ort sein. Die Angabe der ETS-Kosten allein ist nicht ausreichend.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare