Recht auf Reparatur: EU-Richtlinie kann Importeure betreffen
Mit der am 10. Juli 2024 veröffentlichten EU-Richtlinie kommen Verpflichtungen auf Hersteller bestimmter Warengruppen zu. Das kann auch Importeure betreffen, wenn die Hersteller keinen EU-Bevollmächtigten benennen. Deutschland wird die Vorgaben bis spätestens Ende Juli 2026 umsetzen.
Um die Entsorgung von noch brauchbaren Konsumgütern zu reduzieren, hat die EU im Juli ein Recht auf Reparatur für Verbraucher auf den Weg gebracht. Fokus der Richtlinie ist dabei der Verbraucherschutz. Reparatur-Rechte von Unternehmen im B2B-Umfeld sind hier primär nicht enthalten.
Betroffen von der Richtlinie (EU) 2024/1799 sind in erster Linie die Hersteller der Waren. Sollten diese allerdings Ihren Sitz in Drittstaaten und keinen Bevollmächtigten innerhalb der EU haben, muss der Importeur der Waren die Verpflichtung zur Reparatur sowie die Gewährleistung der Reparaturen übernehmen.
Die EU-Richtlinie gilt zunächst nur für Waren, die im Anhang II gelistet sind:
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Die EU-Kommission kann den Umfang des Anhang II zukünftig ausweiten.
Zur Umsetzung der Richtlinie wird die EU verschiedene Maßnahmen treffen. Dazu gehören unter anderem die Schaffung einer europäischen Online-Plattform zur Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen und die Einführung eines einheitlichen Formulars mit Reparaturinformationen, wie das europäische Zentrum für Verbraucherschutz erläutert.
Die Richtlinie ergänzt die vor kurzem in Kraft getretene Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 und der hierin angeführten Anforderung zur Nachhaltigkeit von Produkten.
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