CBAM: Fehlende Emissionswerte – was tun?
Standardwerte ade? CBAM-Meldepflichtige müssen seit dem 01.08.2024 die tatsächlichen Emissionen nach den EU-Berechnungsmethoden ermitteln und berichten. Doch was tun, wenn die Lieferanten die Informationen nicht liefern?
Antworten der EU
Die Europäische Kommission hat ihre FAQ zu CBAM Anfang August erneut aktualisiert. Dabei wurde klargestellt, dass Standard- und Schätzwerte von Juli bis Dezember 2024 maximal 20% der Emissionen umfassen dürfen. Oberhalb dieser Grenze gilt: “If the declarant is not able to receive actual emission data from the supplier and chooses to report default values [...], the CBAM report will be incorrect/incomplete”. In den FAQ wird zudem die Wichtigkeit der Dokumentation aller Bemühungen betont: “The reporting declarants should always demonstrate that they undertook all efforts which can reasonably be expected from them to retrieve from the operator the necessary data on actual embedded emissions, also in view of their internal operational capacities and the operators' ability to determine actual emissions”.
Außerdem klargestellt: Technische Probleme bei der Datenübermittlung können zu einer Abgabenfristverlängerung von 30 Tagen führen. Und Lagerbestände können mit Daten von ähnlichen oder gleichen Produkten eingereicht werden.
So positioniert sich die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
In ihrem Newsletter vom 2. August 2024 legt die DEHST ihren Fokus auf die Dokumentation der Bemühungen. Sie empfiehlt, das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister zu nutzen und dort die Belege der erfolglosen Bemühungen zur Datenermittlung beizufügen.
Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum. Die DEHSt legt diesen so aus, dass bei fehlenden Emissionswerten der Bericht doch Schätz- oder Standardwerte enthalten soll. Die DEHSt will dann von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen und diese akzeptieren. Die Voraussetzung ist: Der Anmelder hat zum einen alle zumutbaren Anstrengungen unternommen und zum anderen keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht. Ergänzend heißt es im Newsletter, dass die DEHSt in Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen wird.
Österreich. Das sagt das Bundesministerium der Finanzen
In Österreich wird der Ermessensspielraum anders genutzt. In den Erläuterungen zur Treibhausgasberechnung (THG-Berechnung) wird explizit darauf hingewiesen, dass Unternehmen, die alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, aber die tatsächlichen Emissionen nicht ermittelt konnten, in diesem Fall als CO2-Menge „0“ (Null) eintragen sollen. Mit dem Hinweis: „Bitte tragen Sie keinesfalls die Standardwerte oder andere fiktive Werte ein”.
Die WKÖ ergänzt im Artikel CBAM – Neue Handlungsanweisung bei fehlenden Herstellerdaten: Es obliegt der nationalen Behörde (Amt für den nationalen Emissionzertifikatehandel – AnEH), die Bestrebungen zur Erlangung der Emissionswerte durch den berichtspflichtigen Anmelder zu würdigen, und von etwaigen Sanktionen abzusehen.
AEB Tipp
Wenn Sie in verschiedenen Ländern CBAM-meldepflichtig sind: Informieren Sie sich auch über die Vorschriften und ihre nationalen Auslegungen auf der Website der nationalen Behörden. Und bleiben Sie mit der AEB-Community zu CBAM auf Stand.
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