BAFA: Neubekanntgabe der AGG Nr. 12, 13, 16 und 41
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 16 und Nr. 41 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekanntgegeben. Die in ihrer Aussage unveränderten Allgemeinen Genehmigungen (AGG) bleiben wie gehabt bis zum 31. März 2025 gültig.
Allgemeine Genehmigungen sind vorformulierte Genehmigungen, die genutzt werden können, wenn ein Ausfuhrvorgang die beschriebenen Anforderungen erfüllt. Im Sonder-Newsletter vom 20. September 2024 erläutert das BAFA die jetzigen Änderungen:
Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden sollen, werden die Verweise in den AGG Nr. 12, 13, 16 und 41 auf den dort definierten Länderkreis, der von der Nutzung einer AGG ausgeschlossenen ist, um Armenien und Aserbaidschan ergänzt.
Auch der Zoll hat am 20. September mit der ATLAS-Info 0649/24 auf diese Neubekanntgabe des BAFA hingewiesen. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele und weitere inhaltliche Änderungen dieser Allgemeinen Genehmigung ergeben sich hierdurch nicht.
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