Sanktionsrecht: Treffer auf der SDN-Liste – Auflösung unseres Fallbeispiels
Erinnern Sie sich noch an das Fallbeispiel von letzter Woche? Hier hat sich die Schweizer Werkstatt eines deutschen Automobilherstellers gefragt, wie sie mit der Anfrage eines SDN gelisteten Firmenkunden umgehen soll. Im Folgenden lesen Sie unsere Einschätzung und erhalten Hinweise, um in vergleichbaren Fällen schnell und rechtskonform zu handeln.
Zunächst ist es wichtig die Hintergründe der US-amerikanischen SDN-Liste (Specially Designated and Blocked Persons List) zu kennen und zu wissen, von wem diese eigentlich beachtet werden muss.
In der SDN-Liste konsolidiert das Office of Foreign Assets Control (OFAC) die Entitäten, gegen die Finanzsanktionen seitens der USA bestehen. Sie ist das Pendant zur europäischen CFSP-Liste.
Die SDN-Liste setzt sich aus verschiedenen Sanktionsprogrammen zusammen. Welchem Sanktionsprogramm ein Eintrag zugeordnet ist, ergibt sich aus dem Kürzel in eckiger Klammer am Ende eines Sanktionslisteneintrags, z.B. [IRAN]. Eine umfassende Übersicht der Sanktionsprogramme ist auf der Website des OFAC verfügbar: https://ofac.treasury.gov/. Diese Programme sind entscheidend für die Bewertung eines Treffers auf der SDN-Liste.
Die SDN-Liste ist in erster Linie relevant für US-Personen (Primary Sanctions). Einige Einträge müssen, aus Sicht der USA, jedoch auch von Nicht-US-Personen beachtet werden. So unterliegen Nicht-US-Personen beispielsweise den sogenannten Secondary Sanctions gegenüber dem Iran, unabhängig davon, ob US-Güter involviert sind, oder nicht.
Wie sollte die Schweizer Autowerkstatt aus unserem Fallbeispiel also konkret vorgehen?
Im ersten Schritt sollte geprüft werden, welchem Sanktionsprogramm der gefundene Treffer zugeordnet ist. Wurde die Sanktionslistenprüfung mit Hilfe des Online-Tools SOLID durchgeführt, kann der entsprechende Treffer geöffnet und dem Eintrag das jeweilige Sanktionslistenprogramm entnommen werden. Im nächsten Schritt gilt es, die Rechtsfolgen des Treffers zu ermitteln. Hierbei bietet SOLID mit der Prüfung „Mein Geschäftspartner ist gelistet – und jetzt?“ schnelle und verlässliche Unterstützung. Durch eine präzise Abfrage der Sachlage des Einzelfalls, werden die Rechtsfolgen des jeweiligen Treffers angezeigt. Im Falle der SDN-Liste filtert SOLID nach den für Nicht-US-Personen relevanten Sanktionsprogrammen und liefert die entsprechende Rechtsfolge.
Stellt die Schweizer Werkstatt fest, dass sich ihr Geschäftskontakt in einem Sanktionslistenprogramm wiederfindet, das für Nicht-US-Personen keine Rechtsfolgen nach sich zieht, kann sie den Auftrag grundsätzlich annehmen, sollte die Listung aber dennoch als „Red Flag“ ansehen und den Geschäftskontakt mit erhöhter Sorgfalt behandeln.
Sollte sich der Treffer jedoch in einem für Nicht-US-Personen relevanten Sanktionslistenprogramm, wie etwa [IRAN], finden, unterliegt die Schweizer Werkstatt als Nicht-US-Person den Secondary Sanctions. Diese Sanktionen verbieten es, der gelisteten Entität Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall empfiehlt es sich, die Geschäftsbeziehung zu beenden.
Dieses Beispiel zeigt, wie entscheidend es ist, sich gründlich mit den verschiedenen Sanktionslisten auseinanderzusetzen und jeden Treffer individuell zu bewerten, anstatt aus Sorge, selbst auf einer US-Sanktionsliste zu landen, vorschnell alle Geschäfte mit gelisteten Geschäftspartnern abzubrechen.
Mit SOLID können Sie Ihre Prüfungen übrigens kommentieren und lückenlos dokumentieren. Die Prüfprotokolle sind im Archiv jederzeit aufrufbar und können bei Audits, Außenwirtschaftsprüfungen oder auch gegenüber dem Zoll als wesentliche Organisationsmaßnahme vorgelegt werden. Bei einer Neuregistrierung erhalten Sie 30 Tage lang uneingeschränkten Zugriff auf alle Prüfungen von SOLID: https://app.solid-app.de/
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