Fluorierte Treibhausgase: Aktuelle Änderungen und Pflichten
Die Beschränkungen der am EU-Markt verfügbaren Mengen an fluorierten und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen schreiten voran. Bis 2050 soll der vollständige Ausstieg gelingen. Begleitende Durchführungsverordnungen zur EU-F-Gas-Verordnung sind im September und Oktober in Kraft getreten. Sie betreffen die Kennzeichnung, Berichterstattung, Mindestanforderungen für Zertifikate im Kühlbereich und die Registrierung im F-Gas-Portal.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase im März 2024 benötigen Sie eine Lizenz für die Ein- und Ausfuhr von Stoffen aus den Anhängen I bis III sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Lizenzen beantragen Sie bei der Europäischen Kommission nach einer Registrierung im F-Gas Portal. Eine weitere Durchführungsverordnung regelt die Kennzeichnung der Produkte, die von der EU-F-Gas-VO betroffen sind. Auch zur Berichterstattung und den Mindestanforderungen im Kühlbereich sind Durchführungsverordnungen bereits im September in Kraft getreten.
Folgende Warengruppen werden verboten: Alle Produkte, die ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, werden in Anhang IV aufgelistet. Ab Anfang 2025 sind davon unter anderem Brandschutzeinrichtungen sowie bestimmte Kühl- und Gefriergeräte mit definierten Anteilen von fluorierten Treibhausgasen betroffen oder auch Körperpflegeprodukte, die fluorierte Treibhausgase enthalten.
Für gelistete Waren aus den Anhängen II und III wurden ab 1. Oktober 2024 die TARIC-Maßnahmen angepasst. Aktuell werden sie in Product Classification von AEB bereitgestellt. Alternativ finden Sie diese im Tool EZT-Online des Zolls.
Die neuen Vorschriften im Überblick
Verschiedene sektorspezifische Durchführungsverordnungen, die neben Verbotsvorschriften auch weitere Regelungen zur Emissionsminderung enthalten, sind nun in Kraft.
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Kennzeichnungspflichten
Die am 3. September veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 ist seit 23.09.2024 in Kraft. Sie regelt, dass ab dem 1. Januar 2025 alle Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, entsprechend gekennzeichnet sein müssen. Dies betrifft unter anderem Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen und elektrische Schaltanlagen.
Die Kennzeichnungspflicht ist wie auch die Lizenzierung unabhängig von der Menge und gilt auch für leere Erzeugnisse und Einrichtungen.
Spezielle Kennzeichnungen werden in Artikel 12 geregelt und gelten u.a. für Polyol-Vorgemische, Recyclingprodukten oder Erzeugnisse, die für medizinische Zwecke verwendet werden. Bereits bestehende Kennzeichnungen müssen aktualisiert werden.
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Berichterstattung
Die seit dem 24. September 2024 in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 regelt die Form der Berichte, die Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase gemäß Artikel 19 der F-Gase-Verordnung übermitteln müssen.
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Mindestanforderungen für Personenzertifikate
Die seit dem 29. September 2024 in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 regelt das Format der Kennzeichnungen von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase enthalten.
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Registrierung im F-Gas-Portal
In der seit 9. Oktober 2024 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 werden die verpflichtenden Angaben für das F-Gas-Portal geregelt, die für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll (EU CSW-CERTEX) notwendig sind. Unternehmen außerhalb der EU sollten ggf. auch Ihre EORI angeben. Die Unternehmen sind zur Aktualisierung verpflichtet. Ggf. kann die Kommission eine Registrierung ablehnen, aussetzen oder löschen.
Tipp: Die FAQs des Umweltbundesamtes beantworten detailliert viele Fragen rund um die F-Gas-Verordnung sowie die jetzt in Kraft getretenen Durchführungsverordnungen.
Ausblick
Was sind die nächsten Schritte? Bis 15. Oktober 2024 läuft noch die Kommentierungsphase der Durchführungsverordnungen für die Mindestanforderungen bei mobilen Klimaanlangen, Brandschutzanlagen und Schaltanlagen sowie die neuen Zertifizierungsanforderungen von Lösungsmitteln.
Der Exit schreitet also voran. Außerdem hält die EU-F-Gas Verordnung die Mitgliedstaaten in Artikel 31 dazu an, Vorschriften über Sanktionen zu erlassen. Diese müssen der Kommission bis zum 1. Januar 2026 mitgeteilt werden. Dazu wird voraussichtlich die nationale Chemikalien-Sanktionsverordnung angepasst.
Mehr Erklärungen und Links auf die Verordnungstexte finden Sie beim Umweltbundesamt.
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