Entwaldungsverordnung: EU plant Verschiebung
Europäische Unternehmen brauchen mehr Vorbereitung und die internationale Abstimmung sollte gestärkt werden – unter anderem aus diesen Gründen hat die EU-Kommission eine Verschiebung für die Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgeschlagen. Am 16. Oktober hat der Rat der EU dem Vorschlag bereits zugestimmt. Auch wenn die Anwendbarkeit der Verordnung damit voraussichtlich um 12 Monate verschoben wird, sollten Unternehmen sich auf die anstehenden Sorgfaltspflichten vorbereiten.
Die EU-Kommission hat in ihrer Presseerklärung vom 2. Oktober 2024 unter anderem konstatiert, dass praxisnahe Hilfen für Unternehmen zur Verfügung gestellt werden sollten. Auch wenn mittlerweile Leitlinien in englischer Sprache für die Umsetzung der Entwaldungsverordnung herausgegeben wurden und das FAQ-Dokument um 40 Fragen erweitert wurde, bleiben viele Fragen offen.
Unter anderem erarbeitet die EU derzeit eine Risikoeinschätzung für Drittländer. Mit dem sogenannten Benchmarking-System sollen Lieferländer sowie Landesteile in hoch, mittel und niedriges Risikokategorien eingestuft werden. So sollen Unternehmen eine Hilfestellung an die Hand bekommen, um eine bessere Risikoeinschätzung vorzunehmen. Ursprünglich sollte dieses Benchmarking-System bis Ende Dezember 2024 vorliegen, dieses verschiebt sich voraussichtlich auf den 30. Juni 2025.
Ab sofort: Vorbereitung erforderlich
Für Unternehmen wird mit der Verschiebung der Anwendbarkeit Zeit gekauft, sich auf die Anforderungen der Entwaldungsverordnung einzustellen. Unternehmen sollten sich darauf einrichten, frühzeitig Informationen zu den von der Verordnung betroffenen Produkten einzuholen und prüfen, in welchem Umfang Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen.
So müssen, sobald die Verordnung anwendbar ist, für alle betroffenen Produkte die Sorgfaltserklärungen bereits beim Import bzw. Export vorliegen. Alle notwendigen Informationen aus dem Drittland müssen vorab eingeholt und die zugehörige Risikobewertung bereits durchgeführt worden sein.
Materialien und eigene Lieferkette prüfen
Der Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 definiert die relevanten Rohstoffe und die relevanten Erzeugnisse. Diese Liste gilt auch für gelistete Waren, die diese Rohstoffe nur zu geringen Anteilen enthalten. Prüfen Sie daher Ihren Materialstamm beispielsweise anhand der Warennummer und die enthaltenen Rohstoffe.
Beachten Sie auch, dass die Entwaldungsverordnung die bisherige Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 schrittweise ablöst und die Regelungen auf darin bislang nicht enthaltene Holz und Holzerzeugnisse erweitert.
Sorgfaltspflichten erstrecken sich auch auf Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette, also wenn diese die gelisteten Waren nicht selbst importieren oder herstellen, sondern beispielsweise verarbeiten oder mit ihnen handeln. Damit Sie einschätzen können, in welchem Umfang Sie Sorgfaltspflichten nachkommen müssen, prüfen Sie ob Sie zum Beispiel Händler, Hersteller, Im- oder Exporteur der betroffenen Waren sind.
Alle Informationen, die in einer Sorgfaltserklärung angegeben werden müssen, finden Sie im Anhang II der Verordnung. Insbesondere die Geolokalisierung der Grundstücke im Drittland stellt Unternehmen vor Herausforderungen und sollte frühzeitig mit Handelspartnern angegangen werden.
Wo erhalten Sie mehr Informationen?
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als kontrollierende Behörde in Deutschland führt auf einer Website zu Entwaldungsfreien Produkten die wichtigsten Informationen zusammen. Enthalten sind unter anderem auch Hinweise zur Holzhandelsverordnung, ein deutschsprachiges FAQ und eine Übersetzung der englischsprachigen EU-FAQ (Stand 22.12.2023).
Außerdem bietet die BLE einen gesonderten Newsletter an, damit Sie auch bei Neuerungen auf Stand zu bleiben.
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