EU-Leitlinien zur Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung
Nach umfassenden Konsultationen hat eine aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe gemeinsam mit der EU-Kommission einheitliche Leitlinien für Überwachungstechnologien gemäß Artikel 5 Abs. 2 EU-Dual-Use-VO entwickelt. Diese Leitlinien liegen seit Oktober 2024 vor.
Rechtsgrundlage
2021 trat die neu gefasste Dual-Use-Verordnung VO (EU) 2021/821 in Kraft. Darin regelt Artikel 5 die Kontrolle der Ausfuhr von nicht-gelisteten Gütern für digitale Überwachung. Neben den in Anhang I gelisteten Gütern, sind darüber hinaus diejenigen Güter genehmigungspflichtig, die ganz oder teilweise in einem oder mehreren der folgenden Zusammenhänge verwendet werden oder werden können:
- interner Repression
- schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte
- schwerwiegender Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht
Wurde der Ausführer von der zuständigen Behörde - in Deutschland vom BAFA - gemäß Art. 5 Abs. 1 unterrichtet, benötigt er eine Genehmigung. Hat er selbst Kenntnis davon, dass die Güter für digitale Überwachung für eine der vorgenannten Verwendungen bestimmt sind, ist er gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 2021/821 verpflichtet, das BAFA zu unterrichten, welches sodann über eine Genehmigungspflicht entscheidet.
Das BAFA hat dafür bereits im August 2021 ein Merkblatt über den Art. 5 der EU-Dual-Use-VO herausgegeben.
Die neuen EU-Leitlinien
Gerade vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine gewinnen die sogenannten Catch-all-Kontrollen digitaler Überwachungsgüter an Bedeutung, um Missbrauch vorzubeugen. Sie sollen mit den neuen Leitlinien harmonisiert werden.
In den Leitlinien werden Begriffe wie “besonders konstruiert”, “verdeckte Überwachung” oder “Erhebung, Extraktion oder Analyse von Daten” geklärt. Auch die Tatbestände interner Repression, schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht werden erläutert.
Die Anlage zu den Leitlinien enthält außerdem spezifische Informationen über die in Anhang I der EU-Dual-Use-VO enthaltenen Güter für digitale Überwachung und ihre Klassifizierung. Außerdem sind in den Leitlinien Beispiele für potenzielle nicht gelistete Güter für digitale Überwachung wie Gesichts- und Emotionserkennungstechnologien, Ortungsgeräte und Videoüberwachungssysteme enthalten.
Die Leitlinien stellen eine dringende Empfehlung dar: “Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Ausführern wird geraten, die im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien zu berücksichtigen, damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/821 nachkommen”.
>> Zur Empfehlung (EU) 2024/2659: Leitlinien für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung
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