Digitalisierung der Mehrwertsteuer: Ausblick auf die Änderungen
Mit der Initiative „ViDA“ der EU-Kommission soll das Mehrwertsteuersystem der EU reformiert werden. Es soll wirtschaftsfreundlicher und weniger betrugsanfällig werden. Die Einführung wird bis 2030 stufenweise erfolgen. Unabhängig davon greift in Deutschland schon ab 2025 eine Erleichterung für Kleinunternehmen im Handel mit Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten.
Bereits seit 2022 wird über die Mehrwertsteuerreform in der EU verhandelt. Anfang November 2024 wurde nun im Rat der EU eine Einigung über die Maßnahmen erzielt. Unter dem Titel „VAT in the Digital Age (ViDA)“ sollen laut EU-Kommission dem Mehrwertsteuerbetrug entgegengewirkt und Fortschritte in der Digitalisierung erreicht werden. Mit einer offiziellen Verabschiedung der neuen Regeln wird laut IHK München im Frühjahr 2025 gerechnet.
Die wichtigsten Maßnahmen
- Ab 1. Juli 2028: Die Besteuerung von Internet-Plattformen wird auf die Fälle ausgedehnt, in denen Leistungen im Bereich der Personenbeförderung oder Vermietung erbracht werden und der jeweilige Anbieter nicht selbst die Mehrwertsteuer erhebt.
- Ab 1. Juli 2028: Die Anwendbarkeit des One-Stop-Shop bzw. Import-One-Stop-Shop wird präzisiert und erweitert. Damit kommt man dem Ziel näher, mit einer einzigen mehrwertsteuerlichen Registrierung EU-weit agieren zu können. Darüber hinaus soll die jetzige Sonderregelung für Konsignationsläger in anderen Mitgliedstaaten entfallen und durch Meldungen über den One-Stop-Shop und ein erweitertes Reverse-Charge-Verfahren abgelöst werden.
- Ab 1. Juli 2030: Verpflichtung zur E-Rechnung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen zwischen Unternehmen (B2B). Gleichzeitig wird die Verpflichtung geschaffen, diese Umsätze transaktionsbasiert und ggf. online zu melden. Wenn Mitgliedstaaten bereits eine E-Rechnungspflicht sowie ein zugehöriges Meldesystem eingeführt haben, sollen diese bis Mitte 2035 an die EU-Normen angepasst werden.
Erleichterung für Kleinunternehmen ab 2025
Bisher können Kleinunternehmer bis zu einer gewissen Umsatzschwelle keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, melden und abführen. Sie sind dann nicht dazu berechtigt Vorsteuer abzuziehen. Diese bisher nur innerhalb eines Mitgliedstaats anwendbare Regel wird ab 2025 auf den Handel mit anderen Mitgliedstaaten ausgedehnt. In der internationalen Ausprägung besteht eine Registrierungs- und Meldepflicht. Zur neuen Regelung hat die EU-Kommission ein KMU-Webportal mit Erläuterungen eingerichtet. In Deutschland ist die Reform der Kleinunternehmerregelung in das Jahressteuergesetz 2024 eingeflossen (insbesondere zu § 19 und 19a UStG).
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