Aktualisierungen des BAFA: Endverbleibserklärungen und länderbezogene Embargos
Am 9. Dezember hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger die Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibserklärungen inklusive neuer Mustervorlagen veröffentlicht. Sie traten am Folgetag in Kraft und lösten damit die alten Bekanntmachungen von 2017 ab. Auch die Übersicht der länderbezogenen Embargos wurde Ende November aktualisiert.
Endverbleibserklärungen
Im Vergleich zu den bisher gültigen Bekanntmachungen wurden insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen aktualisiert. Neben der handschriftlichen Unterschrift wird ab sofort auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) akzeptiert. Darüber lassen sich u. a. Unterzeichnende eindeutig identifizieren und nachträgliche Änderungen erkennen.
Damit einher geht, dass die Einreichung der Original-Endverbleibserklärung im Rahmen der Antragstellung nicht mehr nötig ist – das Einreichen von digitalen Kopien, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind, ist ausreichend.
Darüber hinaus sind die Muster der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland hinzugekommen:
- C 6: Für Güter, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind
- C 7 (anstatt C 1): Für gelistete Dual-Use-Güter
Das BAFA hat die Bekanntmachungen, die beiden neuen Muster C 6 und C 7 sowie weitere Informationen unter Endverbleibsdokumente zur Verfügung gestellt. Zudem hat das BAFA das Merkblatt zu den Endverbleibsdokumenten entsprechend aktualisiert.
Hinweis: Bei anhängigen, aber noch nicht beschiedenen Anträgen bedarf es grundsätzlich keiner neuen Endverbleibserklärung.
Länderbezogene Embargos
Neben den Änderungen bei den Endverbleibserklärungen wurde am 27. November 2024 auch die überarbeitete Übersicht über die länderbezogenen Embargos veröffentlicht. Das BAFA publiziert die Liste über die länderbezogenen Embargos in unregelmäßigen Abständen. Darin sind die Maßnahmen wie Waffen- oder Finanzembargos dargestellt.
Zum besseren Verständnis der Übersichtstabelle sei das BAFA-Merkblatt “Außenwirtschaftsverkehr mit Embargoländern” (2. Auflage von Dezember 2020) empfohlen.
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Hinweis: Falls Sie sich fragen, wie Sie zur richtigen Vorlage gelangen - die SOLID-Prüfung “Das richtige Endverbleibsdokument” wurde aktualisiert. In dieser Prüfung führt SOLID Sie mit einem Fragenkatalog durch die BAFA-Bekanntmachungen zu Endverbleibsdokumenten in unterschiedlichen Ausfuhr- oder Verbringungsfällen.
Neu hinzugekommen sind auch dort die Vorlagen C 6 (für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind) und C 7 (für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland).
Zudem weist die Prüfung nun an den relevanten Stellen auf Absicherungsmaßnahmen gegen mögliche Umgehungen der Russland-Sanktionen sowie weitere Exportrisiken hin.
>> Zur Prüfung: Das richtige Endverbleibsdokument
Mit besten vorweihnachtlichen Grüßen
Ruth Setzler0
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