Neue Merkblätter des Zolls: Zollanmeldungen und Genehmigungscodierungen
Zum Jahreswechsel 2025 sind aktuelle Merkblätter in Kraft getreten. Für das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" wird eine separate Übersicht aller Änderungen angeboten. Beim „Handbuch zu Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen und elektronischer Abschreibung" werden die Neuerungen kursiv gedruckt und in der Änderungshistorie vorgestellt.
Handbuch zu Genehmigungscodierungen
Allgemeine Genehmigungen (AGG): Nach Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 43 durch das BAFA wurde die zugehörige Codierung X071/A43 im Handbuch aufgenommen. Zu den bestehenden AGG Nr. 13 und 44 wurden ergänzende Hinweise aufgenommen, hier gab es inhaltliche Anpassungen.
Klarstellung zu Erklärungscodierungen: Neu wird im Handbuch der Unterschied zwischen Negativcodierungen und Erklärungscodierungen ausgeführt. Diese bieten - unabhängig von einem Bezug zur Güterliste - die Möglichkeit, Erklärungen an den Zoll zu übermitteln. Darunter fallen laut Handbuch die Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr (3LLG/AzA) und der Nullbescheid (3LLD/NB).
Für bestimmte Waren, die in den Iran exportiert werden sollen, wird seit 23. Dezember 2024 die Negativcodierung Y750 erforderlich, wenn die Waren nicht im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 enthalten sind.
Bitte beachten Sie: Stand 8. Januar 2025 ist die Unterlagencodierung Y750 noch nicht in die Codelisten des Zolls aufgenommen worden, so dass Sie diese nicht in Ihren Ausfuhranmeldungen übermitteln können. Laut Auskunft des Service Desk des Zolls kann daher bis zur Aufnahme „die Codierung in den Zusätzlichen Informationen der jeweils einschlägigen Warenposition mit der Codierung X0000 (Mitteilung an die Ausfuhrzollstelle)” angegeben werden.
>> Zum Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen und elektronischer Abschreibung
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
Jährlich arbeitet die Zollverwaltung die Aktualisierungen in das Merkblatt zu Zollanmeldungen ein, das neue ist seit 1. Januar 2025 gültig. Die Änderungen stellt die Zollverwaltung in einem separaten PDF-Dokument dar: tabellarische Übersicht der wichtigsten Änderungen.
Zu den Änderungen gehört auch die Umstellung vom Einheitspapier auf das Betriebskontinuitätsverfahren. Im Merkblatt finden Sie daher die Darstellung des Betriebskontinuitätsverfahrens bei Ausfuhranmeldungen und Versandvorgängen. Im Ausfuhrverfahren ersetzen die Dokumente zum Betriebskontinuitätsverfahren bereits das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit. Das Merkblatt erläutert das korrekte Vorgehen bei Ausfällen.
Bitte beachten Sie: Für das Versandverfahren bleibt das Einheitspapier noch bis zum Abschluss der europaweiten Umstellung auf NCTS Phase 5 gültig. Diese ist für das Ende 2025 geplant. Bis dahin nutzen Sie für das Vorgehen bei Ausfällen weiterhin das Merkblatt in der Ausgabe 2024.
Da es bei der Abwicklung von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten immer wieder zu unkorrekten Abgleichen zwischen dem Zollsystem ATLAS und dem EU-Single-Window für Bescheinigungen CERTEX kommt, enthält das Merkblatt nun weitere Hinweise zur korrekten Angabe bei Einfuhranmeldungen. Nur wenn die Anmeldungen in ATLAS mit dem Antrag der zugehörigen CERTEX-Bescheinigung übereinstimmen, werden die Importe reibungslos überlassen. Bei Importen achten Sie daher unter anderem auf die korrekte Angabe von Referenznummer, Abschreibemengen oder die Warennummer.
Das Merkblatt bietet außerdem mehr Erläuterungen, unter anderem zu Angaben von Eigenmasse, Beipacks, besonderer Maßeinheiten oder von EORI-Nummern bei Beteiligten aus dem Drittland.
>> Zum Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
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