4. Maßnahmenpaket des BAFA: Änderung und Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen
Am heutigen 15. Januar 2025 treten neue Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Exportkontrolle in Kraft. Dazu gehören erweiterte Allgemeine Genehmigungen (AGGen) und zwei neue für Dual-Use-Güter. Die geänderten Genehmigungen gelten bis zum 31. März 2025, die neuen bis zum 31. März 2026.
Wie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereits im Dezember angekündigt, tritt ein weiteres Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle in Kraft. Es soll bestimmte Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use Gütern erleichtern und die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle straffen. Es ist Teil der Wachstumsinitiative und greift zahlreiche Rückmeldungen aus der Wirtschaft auf. Im Fokus stehen AGGen. Das sind pauschale Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter, die von Exporteuren in Anspruch genommen werden können, ohne beim BAFA einen Ausfuhrantrag stellen zu müssen.
Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter
Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen Nr. 25 und Nr. 33 wurden überarbeitet.
- AGG Nr. 25: Mit Neubekanntgabe vom 17. Dezember 2024 wird in Abschnitt II die Nummer 4.19 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt und verbracht werden. Zudem wird der Meldezeitraum für die Fallgruppe 4.19 auf monatliche Meldepflichten angepasst. Bei Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 in allen anderen Fallgruppen ist weiterhin keine Meldung erforderlich.
- AGG Nr. 33: Diese kann nun für Ausfuhren und Verbringungen von Gütern der Nummern 0001 bis 0003a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz genutzt werden, sofern keine Befreiung der Genehmigungspflicht gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 AWV oder § 11 Absatz 1 Satz 2 AWV vorliegt.
Die Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter
Die bereits bestehende Allgemeine Genehmigung Nr. 13 wurde überarbeitet. Zudem werden zwei neue Allgemeine Genehmigungen erlassen.
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AGG Nr. 13: Mit Neubekanntgabe vom 17. Dezember 2024 wird in Abschnitt II die Nummer 4.24 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt werden, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsmaßnahme erfolgt und dieser Zusammenhang aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht oder falls dies nicht der Fall ist, dies vom zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.
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NEU! AGG Nr. 43: Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 43 begünstigt die Wiederausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821nach Instandsetzung, Wartung oder Austausch im Inland in alle Länder, außer Waffenembargoländer sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, sofern für die ursprüngliche Ausfuhr eine Genehmigung vorliegt, deren Erteilungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Bitte beachten Sie auch, dass die Allgemeine Genehmigung der Europäischen Union Nr. EU003 vorrangig zu nutzen ist, sofern diese im konkreten Fall anwendbar sein sollte.
- NEU! AGG Nr. 44: Diese AGG gilt mit wenigen Ausnahmen für die Übertragung von Software und Technologie der Gattungen D und E des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO mittels elektronischer Medien zum Zwecke der Datenspeicherung auf einen Server, der den Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundeamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfüllt. Dieser darf nicht in einem Waffenembargoland sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan stehen. Voraussetzung ist dabei, dass die Bereitstellung zum Zugriff auf die sich auf dem Server befindliche Software oder Technologie nur für natürliche, für EU-Unternehmen tätige Personen innerhalb des Zollgebiets der EU erfolgt.
>> Zu den Volltextfassungen der Allgemeinen Genehmigungen auf der Webseite des BAFA
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