EU-Feuerwaffenverordnung neugefasst
Die neugefasste EU-Feuerwaffenverordnung wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie soll ab 2029 Überschneidungen mit anderen Ausfuhrregelungen vermeiden, ausgewählte Kriegswaffen einbeziehen, die Transparenz durch Kennzeichnungspflichten erhöhen und die Einführung eines elektronischen Lizenzierungssystems (ELS) in Europa unterstützen.
Mit der Neufassung der VO (EU) 2025/41 wurde die bisher gültige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 grundlegend überarbeitet. Aufgrund der umfangreichen Umsetzungsarbeiten werden weite Teile erst nach einer vierjährigen Übergangsfrist ab 12. Februar 2029 wirksam.
Die Änderungen im Überblick
Im Sondernewsletter des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 22. Januar 2025 werden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
- Eine wesentliche Änderung im Bereich der Ausfuhr ist die zukünftige Beseitigung des doppelten Genehmigungsvorbehalts nach der EU-Feuerwaffenverordnung einerseits und der deutschen Außenwirtschaftsverordnung bzw. dem Kriegswaffenkontrollgesetz andererseits.
- Der Anhang I der EU-Feuerwaffenverordnung wurde unter anderem um halbfertige Feuerwaffen sowie um Güter, die unter die Kriegswaffenliste (Anlage § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG) fallen, erweitert. Erfasst werden zukünftig somit unter anderem Güter der Nummern 29, 30, 50 und 51 in bestimmten Fallgestaltungen.
- Es besteht mit der Neufassung erstmalig die Befugnis eine Allgemeine Genehmigung für Güter der EU-Feuerwaffenverordnung auf nationaler und EU-Ebene zu erlassen. Letztere ist bereits in Planung.
- Die EU-Feuerwaffenverordnung sieht Befreiungen und vereinfachte Genehmigungsverfahren für die Ein- und Ausfuhr in bestimmten, nicht kontrollsensitiven Fällen vor.
- Das elektronische Lizenzierungssystem (ELS) wird von der EU-Kommission eingeführt. Das BAFA wird für die Verfahren in seinem Zuständigkeitsbereich allerdings weiterhin die nationalen elektronischen Systeme nutzen und diese mit dem Lizensierungssystem der EU verknüpfen. Die Beantragung der Genehmigung bleibt daher voraussichtlich wie bisher.
Hinweis zur Anwendung
Die derzeitigen Verfahren für die Ausfuhr von Gütern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 fallen, bleiben bis 11. Februar 2029 bestehen.
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