Neues zu CBAM: Checkliste, EU-Portal und Zulassung
Der CBAM-Zeitplan schreitet mit großen Schritten voran. Wer muss und kann wo was wann? Ein kleiner Überblick über die momentanen Register und die kommenden Regelungen und Verpflichtungen.
Wer Waren aus Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aus Drittländern in die EU einführt, muss diese bis Ende 2025 im sogenannten CBAM-Übergangsregister melden. Danach im CBAM-Register.
CBAM-Checkliste 2025
Die für CBAM zuständige Behörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), hat eine Checkliste 2025 für CBAM-Anmelder nach der Verordnung (EU) 2023/956 herausgegeben. Neben der grafischen Aufbereitung als ”Compliance Cycles”, sowohl in der jetzigen Übergangsphase als auch in der dann folgenden Regelphase, ist auf der zweiten Seite eine Liste mit allen notwendigen Schritten erhalten, die betroffene Unternehmen bei den Meldungen für 2025 abarbeiten können. Auch eine Auflistung aller Termine ist dort zu finden. So endete die Frist zum Einreichen der Berichte aus Q4 / 2024 am 31.01.2025. Änderungen sind noch bis 28.02.2025 möglich.
Mit den Wartungsarbeiten am CBAM-Übergangsregister wurden unter anderem auch Dokumente und Handbücher aktualisiert. Alle Informationen im Überblick bietet die Webseite der EU-Kommission zu CBAM.
Portal für Betreiber von Anlagen in Drittländern online
Seit dem 1. Januar 2025 ist das Portal auch für Betreiber von Anlagen in Drittländern (Operators of Third Countries Installations Portal, O3CI-Portal) freigeschalten. Der zugehörige User Guide erläutert, dass dadurch die Betreiber die Möglichkeit haben, Emissionsdaten mit mehreren Deklaranten über die EORI-Nummer zu teilen.
Ausblick auf die Regelphase ab 2026
Demnächst sollen CBAM-Anmelder den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ für das CBAM-Register beantragen können. Dieser Status wird ab dem 1. Januar 2026 für die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU verpflichtend. Derzeit fehlt allerdings noch die zugehörige EU-Durchführungsverordnung, die unter anderem die Fristen, die Kommunikation zwischen Antragsteller, der zuständigen Behörde und der Kommission oder auch das Verfahren zur Einreichung des Antrags regelt. Folgende Angaben sind laut CBAM-Verordnung zur Zulassung notwendig:
- Kontaktangaben und EORI-Nummer
- Bescheinigungen von der Steuerbehörde
- Nachweise zur finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit
- Angaben zur Menge bzw. Werte der erwarteten Warenimporte für das Antrags- und Folgejahr.
Das DEHSt informiert auf ihren Webseiten über die Zulassung für CBAM-Regelphase. In Deutschland ist allerdings geplant, das Verfahren auszulagern, so dass die Anträge nicht direkt durch die DEHSt bearbeitet werden.
Der deutsche Entwurf zur Anpassung des THG-Emissionshandelsgesetzes
Der in der Drucksache 20/13585 veröffentlichte Gesetzesentwurf zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) wurde am 31. Januar verabschiedet. Der dort aufgenommene §11 regelt, dass die DEHSt “einer juristischen Person des Privatrechts, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer anderen geeigneten Stelle” die Befugnis übertragen kann, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben zur Durchführung der Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, die Anmeldungen, Kontrollen und Gebührenerhebung zu übernehmen. Diese Befugnisübertragung wird voraussichtlich im 2. Quartal erfolgen und wird rechtzeitig im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Unternehmen gewinnen daher derzeit keine Zeit durch eine frühzeitige Antragsstellung.
Fazit
Für Unternehmen erfordern die Entwicklungen im Bereich CBAM also weiterhin Aufmerksamkeit. Da das CBAM-Portal mittlerweile Betreibern im Drittland zugänglich ist, wird die Datenerhebung voraussichtlich auch für europäische Unternehmen zukünftig leichter. Für Geschäftspartner in China, Indien oder dem Nahen Osten werden unter anderem durch die EU-Kommission oder durch die Außenhandelskammern mittlerweile Informationen zu CBAM in der jeweiligen Landessprache angeboten.
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