CITES: EU-Verordnung zum Washingtoner Artenschutzabkommen aktualisiert
Mit der EU-Verordnung 2025/130 vom 28. Januar 2025 fließen neuere Beschlüsse aus den Konferenzen der CITES-Vertragsparteien ins EU-Recht ein. Im Amtsblatt der EU wurden außerdem Verordnungen veröffentlicht, die die Anmeldung von Musikinstrumenten betreffen.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) trägt Sorge für den internationalen Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten. CITES ist die Kurzform für „Convention of International Trade with Endangered Species of Wild Fauna and Flora“. Die Einhaltung wird in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz überwacht.
In der Verordnung (EU) 2025/130 vom 28. Januar 2025 wird unter anderem die Forderung des Ständigen Ausschusses des CITES-Übereinkommens zur Registrierung von Zuchtbetrieben von Arten aus dem Anhang I umgesetzt oder eine Berichtspflicht der Mitgliedstaaten für ausgestellte Genehmigungen oder Bescheinigungen. Für Unternehmen relevant ist der Hinweis, dass der Anhang VII der Verordnung aktualisierte Codes und Maßeinheiten enthält. Diese werden für Genehmigungen und Bescheinigungen zur Beschreibung der gelisteten Exemplare benötigt.
Wenn für Ihre Waren die Maßnahme 715 im EZT hinterlegt ist, prüfen Sie, ob dort Anteile von geschützten Arten nach der CITES-Verordnung enthalten sein können.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/218 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/132, die am 29. Januar 2025 im Amtsblatt veröffentlicht wurden, wird die Anmeldung von Musikinstrumenten geändert. Neben einer Aktualisierung der notwendigen Formulare, wird zeitgleich eine zollrechtliche Vereinfachung umgesetzt. Bei tragbaren Musikinstrumenten gelten diese Vereinfachungen nun auch für das Zubehör, das mit zugehörigen Instrumenten, Apparaten und Ausrüstungsstücken mitgeführt wird.
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