16. Sanktionspaket: EU erhöht den Druck auf Russland
Wie erwartet wurde zum dritten Jahrestag des russischen Überfalls auf die Ukraine ein neues Sanktionspaket der EU veröffentlicht. Dieses sanktioniert vor allem den Einsatz der russischen Schattenflotte und weitet güterbezogene Beschränkungen sowie Vorschriften zu Sanktionsumgehungen aus.
Konkret wurden am 24. Februar 2025 die Erweiterungen der Russland-Embargo-Verordnungen veröffentlicht und traten unmittelbar bzw. am Folgetag in Kraft. Eine Übersicht der Maßnahmen bietet die Pressemitteilung der Europäischen Kommission. Konsolidierte Fassungen werden in Kürze erwartet und in der Regel dann vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Seite zu den restriktiven Maßnahmen gegen Russland zur Verfügung gestellt.
Die Änderungen und Erweiterungen erfolgten über folgende Verordnungen:
- Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
- Verordnung (EU) 2025/401 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014
- Verordnung (EU) 2025/398 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263
- Verordnung (EU) 2025/392 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
- Verordnung (EU) 2025/390 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
- 83 neue Einträge auf der CFSP-Liste, davon 35 Organisationen und Einrichtungen. Zudem gelten für 53 weitere Unternehmen strengere Ausfuhrbeschränkungen durch die Aufnahmen in Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014.
- Ausweitung und Verschärfung der Sanktionen gegen die sogenannte Schattenflotte durch die Listung von 74 weiteren Schiffen, die keine EU-Häfen mehr anlaufen dürfen.
- Erweiterte Einfuhrbeschränkungen für russische Aluminiumprodukte
- Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter erweitert auf chemische Vorprodukte, Chrom, bestimmte Maschinenteile und Geräte, die wie Videospiel-Controller zur Steuerung von Kampfdrohnen eingesetzt werden können. Dies betrifft vor allem die Anhänge VII und XXIII.
- Das nach Art. 12gb der VO (EU) 833/2014 verpflichtende Risikomanagement bei der Ausfuhr von bestimmten Gütern nach Russland beziehungsweise zur Verwendung in Russland bezieht sich nun auch auf den neuen Anhang XLVIII.
- Keine Dienstleistungen für russische Öl- und Gasraffinerien mehr und auch keine vorübergehende Verwahrung von Öl im Freizonenverfahren in EU-Häfen
- Kraftverkehrsverbot – der russische Eigentumsanteil an EU-Kraftverkehrsunternehmen darf 25 % nicht überschreiten.
- Darüber hinaus wurden 13 weitere Banken aus dem Finanzkommunikationssystem SWIFT ausgeschlossen und EU-Wirtschaftsbeteiligte dürfen in Russland keine Bauleistungen mehr erbringen.
Hinweise für AEB Kunden
- In den AEB Compliance Screening Lösungen werden alle Listen jede Nacht aktualisiert, so dass Sie rechtskonform handeln können.
- Wer AEB Export Controls einsetzt, kann durch Definieren von „manuellen Beschränkungen” die Embargoregeln auf das eigene Unternehmen zuschneiden.
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Tipp: Die ständige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sanktionen macht das Verständnis für die Anknüpfungspunkte von Exportkontrollen unentbehrlich. Daher hat meine Kollegin Dr. Ulrike Jasper kurzfristig beschlossen, mit Interessierten in nur 90 Minuten eine Checkliste für das Sanktions- und Exportkontrollrecht durchzuarbeiten. So werden Sie am 10 März ab 10 Uhr mehr Sicherheit im Exportkontrollrecht erlangen.
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