EU plant Vereinfachungen bei Nachhaltigkeitsberichten und CBAM
Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission mit den Omnibus-Paketen I und II Vereinfachungen bei den derzeitigen Berichtspflichten vorgestellt. Davon betroffen sind unter anderem die Vorschriften zu CBAM und die EU-Lieferkettenrichtlinie.
Ziel der zwei vorgestellten Omnibus-Pakete ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu stärken, ohne die Klimaziele aus dem Blick zu verlieren. Insgesamt sollen dadurch Verwaltungssaufwände gesenkt werden und Unternehmen spürbar entlastet werden. Eine Übersicht über Maßnahmenpakete und FAQ erhalten Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und Nachhaltigkeitsberichtserstattung (CSRD)
Die ersten Umsetzungsfristen der Lieferkettenrichtlinie sollen um ein Jahr auf 2028 verschoben werden. Gleichzeitig erhalten die Mitgliedstaaten nur ein Jahr Zeit, die Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Damit soll eine größere Planungssicherheit bei Betroffenen erreicht werden. Darüber hinaus werden Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitenden stärker in Schutz genommen. Diese sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie weitgehend ausgenommen und müssen nachgelagerten Unternehmen nur noch eine begrenzte Menge an Informationen zur Verfügung stellen. Außerdem endet die eigene Ermittlungspflicht bei den direkten Geschäftspartnern. Haftungsrisiken werden entschärft.
Gleichzeitig soll der Schwellwert für CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erhöht werden. Damit reduziert sich der Kreis der nach der CSRD verpflichteten Unternehmen um rund 80 Prozent. Auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und die Pflichten nach der EU-Taxonomieverordnung sollen angepasst und die Einführung von Berichtspflichten teilweise um zwei Jahre verschoben werden – mit weiteren Entlastungen für KMU.
Eine Übersicht zu den Änderungen mit einem tabellarischen Änderungsüberblick für CSDDD bietet die Rechtsanwaltsgesellschaft KPMG Law in ihrem Beitrag zum ersten Omnibus-Paket an.
CO2-Grenzausgleich (CBAM)
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die bestehende de-minimis-Grenze deutlich angehoben. Statt einer Wertgrenze von 150 Euro je Import von CBAM-Waren soll künftig eine Mengenbegrenzung von 50 Tonnen pro Jahr gelten. Damit werden 90 Prozent der bislang betroffenen Unternehmen von der CBAM-Pflicht ausgenommen. Zudem dürfen die CBAM-Erklärungen an Dienstleister übertragen werden. Schließlich soll der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten nicht im Jahr 2026 beginnen, sondern erst 2027 starten.
Beibehalten wird die Überprüfung der CBAM-Verordnung Ende 2025. Dann wird entschieden, ob eine Ausweitung der Verordnung auf weitere Produktgruppen oder nachgelagerte Waren von bereits betroffenen Produktgruppen vorgenommen werden soll. Mehr Informationen zu den geplanten Änderungen erhalten Sie auch von Germany Trade and Invest: Vereinfachungen für CBAM.
Wie geht es nun weiter?
Eingebettet sind die Omnibus-Pakete in den Clean Industrial Deal, für den die EU ebenfalls am 26. Februar einen Plan vorgelegt hat. Für die Omnibus-Regelungen beginnt bereits der parlamentarische Prozess: Das Omnibus-Paket wird jetzt im Europäischen Parlament und im Rat diskutiert und gegebenenfalls weiter angepasst. Im Sommer soll es dann zur finalen Abstimmung kommen, damit das Paket Ende 2025 verabschiedet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Dann erfolgt die Umsetzung in nationales Recht.
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