Europäische Verpackungsverordnung in Kraft
Höhere Anforderungen an die Nachhaltigkeit zeichnet die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) aus, die im Februar in Kraft trat und ab 12. August 2026 verbindlich angewendet werden muss. Sie ersetzt die Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994 und vereinheitlicht den Umgang mit Verpackungen in Europa.
Zeitplan der Einführung
Die Verordnung (EU) 2025/40 wurde am 16. Dezember 2024 durch den Rat der Europäischen Union verabschiedet, am 22. Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird sie ab dem 12. August 2026 verbindlich angewendet.
Das in Deutschland geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) wird schrittweise angepasst und sukzessive abgelöst. Ebenso werden die anderen Mitgliedsstaaten mit ihren nationalen Regelungen vorgehen. Bis dahin müssen Unternehmen, die verpackte Waren in der EU in den Verkehr bringen, unterschiedliche Anforderungen beachten. Die DIHK hat im Merkblatt Umgang mit Verpackungen in Europa übersichtlich aufgelistet, welche Regeln in den Mitgliedstaaten gelten und welche Vorgaben zu erfüllen sind. Die letzte Version von Juli 2024 stützt sich dabei auf die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie (EU) 2018/852.
Was ändert sich mit der Europäischen Verpackungsverordnung?
Im Merkblatt Verpackungsverordnung (PPWR) hat die DIHK die wichtigsten Änderungen inklusive Startdatum herausgearbeitet. In einer tabellarischen Übersicht ist dort ebenfalls aufgelistet, wie die Rollen der Akteure definiert sind und wen diese Änderungen betreffen: Erzeuger, Hersteller, Importeure, Vertreiber oder Händler (inkl. Fulfillment-Dienstleister), auf die alle in den Kapiteln IV und V der Verordnung mehr Pflichten zukommen. Und Verbraucher, die zukünftig besser geschützt werden. Hier finden Sie eine Auswahl der Maßnahmen:
- Konformität von Verpackungen (Art. 5 bis 12, 24 und 27 sowie Kap. VII): Bestimmte Eigenschaften von Verpackungen müssen über ein Konformitätsbewertungsverfahren sichergestellt werden. Zuständig ist vor allem der Erzeuger. Einführer in die EU und Vertreiber haben aber entsprechende Sorgfaltspflichten.
- Beschränkungen von Gefahrstoffen wie Blei, Cadmium und Quecksilber sowie strengere Regeln für polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und weitere schädigende Stoffe in Verpackungsmaterial (Art. 5).
- Recyclingfähigkeit (Art 6)
- Mindestanteil von Rezyklaten in Kunststoffverpackungen (Art 7): In zwei Stufen steigt beispielsweise der Mindestrezyklatanteil bei Einwegflaschen aus Kunststoff auf 65 % ab 20240.
- Bis 2027 prüft die EU-Kommission die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen und legt Gesetzgebungsvorschläge vor (Art 8).
- Kompostierbarkeit von Verpackungen (Art. 9) z.B. für Getränke und Aufkleber an Obst
- Minimierung von Verpackungen ab 2030 (Art 10 und Anhang IV)
- Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Art 11)
- Informationspflichten (Art 12/13) durch QR-Codes ab 2026 mit Informationen zur Recyclingfähigkeit und Entsorgung
- Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Artikel 24, 25)
- Wiederverwendungssysteme (Art. 27) und Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Art. 29)
- Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Hersteller von Verpackungen müssen sich im Herstellerregister (in Deutschland LUCID) eintragen und künftig die gesamten Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Produkte tragen (Art. 44 und 45)
- Pfand- und Rücknahmesysteme (Art. 50)
- Recyclingziele (Art. 52): Ab 2026 müssen 65 % aller Verpackungsabfälle recycelt werden. Zudem gelten spezifische Mindestquoten für einige der enthaltenen Materialien.
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