„Stop-the-Clock“: Vereinfachungen bei Berichten zu Nachhaltigkeit und Lieferketten
Am 16. April 2025 erschien die erste Änderungs-Richtlinie der EU, um Fristverschiebungen sowie Anpassungen bei den Geltungsbereichen der Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung (CSRD) und zu den Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD) umzusetzen.

Mit der Richtlinie (EU) 2025/794 werden die Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der „Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen“ im Sinne der Omnibus-Pakete geändert bzw. zeitlich verschoben. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit der EU und die Rechtssicherheit für Unternehmen gestärkt werden.
Mit höchster Priorität arbeitet die EU weiter am Bürokratieabbau. Die beiden gesetzgebenden Organe der EU unterstützten daher die Omnibus-Vorschläge der EU-Kommission und setzte mit der neuen Richtlinie unter anderem folgende Vorhaben um:
- CSRD-Schwellwert: Er wird auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden oder einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro erhöht.
-
CRSD-Termine: Das Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen, die die Berichterstattung noch nicht aufgenommen haben, und für börsennotierte KMU wird um zwei Jahre auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben.
Für Unternehmen der Phase 1 wird die Anwendbarkeit um ein Jahr verschoben.
- CSDDD-Termine: Das Datum für die erste Gruppe, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen, wird um ein Jahr verschoben. Auch Folgetermine werden an die Termine der Nachhaltigkeitsberichterstattung angepasst.
Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Dezember 2025 Zeit die Änderungen in nationales Recht umsetzen.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare