EU-Methanverordnung: So melden Importeure jetzt
Ab 2025 sind Importeure von Rohöl, Erdgas und Kohle verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich spezifische Informationen zu den Methangasemissionen von ihren in die EU eingeführten Produkten zu melden. Die Einreichung der Berichte begann am 5. Mai und soll bis 31. Mai 2025 abgeschlossen sein. Mehr zu den Hintergründen und dem Ablauf des Meldeverfahrens.
Hintergründe: Die EU-Methanverordnung
Methan ist nach Kohlendioxid das zweitwichtigste Treibhausgas. Sein Effekt auf die Erderwärmung ist erheblich. Am 5. August 2024 trat die EU-Methanverordnung 2924/1787 als Teil des „Fit for 55“-Pakets in Kraft.
Als nationale Kontaktstelle informiert das Umweltbundesamt zur EU-Methanverordnung und klärt Zielsetzung, betroffene Produkte und Zuständigkeiten von Behörden. Die Webseite wird regelmäßig überarbeitet. Dabei sind Berichte von Importeuren an eine nationale Behörde nur ein Teil der umfassenden Pflichten und Berichtspflichten.
BAFA: Ablauf des Meldeverfahrens für Importeure
Das BAFA wurde beauftragt, gemäß Kapitel 5 der EU-Methanverordnung die Funktion der Importbehörde zu übernehmen. Es informiert daher auf seiner Webseite zu den Meldepflichten für Importeure nach der EU-Methanverordnung. Das BAFA hat in einer Informationsveranstaltung mehr zu den Vorschriften erläutert.
Eine Meldung erfolgt in drei Schritten:
- Registrierung des Importeurs im ELAN-K2 Online-Portal
- Download von Formularen und Ausfüllhilfen unter „Formulare“ bzw. „Erläuterungen“
- Übermittlung der ausgefüllten Formulare und Anlagen im ELAN-K2 Online-Portal mit korrekter Benennung der eingereichten Dateien
Auf der Informationsveranstaltung wurden Unternehmen für 2025 darauf hingewiesen, dass nicht-vollständige Informationen akzeptabel sind, aber dazu Begründungen eingereicht werden sollten, um Rückfragen zu vermeiden. Die Folien aus der Informationsveranstaltung sind auf den Seiten des BAFA zum Download hinterlegt.
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