Einfuhr von Kulturgütern in die EU – Nachweispflichten
Die Einfuhr von Kulturgütern in die EU unterliegt strengen Vorschriften. Diese dienen dem Schutz des kulturellen Erbes der Herkunftsländer, aber auch der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Ab 28. Juni treten neue Regelungen bei der Einfuhr von Kulturgütern in Kraft. Das bringt Änderungen bei den betroffenen Warennummern und die Einführung einer neuen TARIC-Maßnahme mit sich, außerdem wird das EU-Portal zu Kulturgütern online gehen.
Die Verordnung Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates soll sicherstellen, dass die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Ursprungsland rechtmäßig erfolgt ist. Daher gilt folgendes:
- Ein generelles Einfuhrverbot von Kulturgütern, die illegal aus dem Herkunftsland ausgeführt worden sind, unabhängig von ihrem Alter oder ihrem Wert.
- Vorlage einer Einfuhrgenehmigung für archäologisches Kulturgut und für Bestandteile von Baudenkmälern jeweils wertunabhängig ab einem Alter von 250 Jahren beziehungsweise
- einer Einführererklärung für weitere Kulturgutkategorien ab einem Alter von 200 Jahren und einem Wert von 18.000 Euro.
In der Durchführungsverordnung 2021/1079 der EU-Kommission werden im Anhang II die Muster sowie die erforderlichen Nachweise für eine Einfuhrgenehmigung bzw. die Selbsterklärung des Einführers festgelegt.
Erläuterungen finden Sie im Artikel EU-Verordnung über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Als zuständige Behörde informiert der Artikel auch über die notwendige Registrierung im EU-Portal zum Kulturgüterschutz (ICG – Import of Cultural Goods). Das ICG ist ein separater Funktionsbereich innerhalb des EU-Warenhandelssystems TRACES. Gleichzeitig mit der Anwendung der Verordnung aus dem Jahr 2019 soll auch das EU-Portal ab 28. Juni 2025 starten.
Für den Austausch von Einfuhrgenehmigungen und den Selbsterklärungen von Einführern muss zukünftig eine Registrierung im EU-Portal durchgeführt werden. Die EU-Kommission informiert in einem FAQ-Dokument zur EU-Verordnung über die wichtigsten Änderungen.
Bitte beachten Sie, dass ab diesem Datum auch die Warennummern für Antiquitäten die älter als 250 Jahre sind, geändert werden und die TARIC-Maßnahme 734 in Kraft tritt. Die zugehörigen Unterlagencodierungen sind derzeit noch nicht veröffentlicht.
Wenn Sie selbst Ausführer sind, lassen Sie sich am 11. Juli zu den notwendigen Unterlagencodierungen im Online-Seminar der AEB beraten:
>> Zur Anmeldung: Unterlagencodierungen in ATLAS AES 3.0
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In ATLAS-Info 0806/25 gibt der Zoll Hinweise zur Anmeldung von TARIC-Unterlagencodierungen für die Einfuhr von Kulturgütern
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