Mit Omnibus voran: Neue Bagatellgrenze bei CBAM
Am 18. Juni 2025 haben sich Parlament und Rat der EU zu den Vereinfachungen des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) geeinigt. Diese waren Teil des Omnibus-Pakets, der zu Beginn des Jahres vorgeschlagen wurde.
Die neue de-minimis-Regel entlastet Importeure geringer Mengen
Mit der neuen Untergrenze von 50 Tonnen an CBAM-Waren pro Einführer und Jahr können 90 Prozent der Importeure von CBAM ausgenommen werden. Doch geht diese Vereinfachung kaum zu Lasten der Umwelt, denn trotz der weiter gefassten De-minimis-Regelung werden 99 Prozent der CO₂-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium und Zement weiterhin abgedeckt. Damit sind vor allem KMU und Einzelpersonen von CBAM-Pflichten befreit.
Geplante Vereinfachungen für CBAM-Importeure
Wer über dem neuen Schwellwert für CBAM-Waren liegt, darf sich dennoch auf Vereinfachungen freuen. So sollen beispielsweise Vorprodukte, die dem Europäischen Emissionshandel (ETS) unterliegen, für die Berechnung der grauen Emissionen nicht erfasst werden müssen. Weitere Erleichterungen betreffen
- das Zulassungsverfahren,
- die Verfahren für die Datenerhebung,
- die Berechnung der grauen Emissionen,
- die Vorschriften für die Überprüfung der Emissionen,
- die Berechnung der finanziellen Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder im Jahr der Einfuhr in die EU,
- den Antrag zugelassener CBAM-Anmelder auf Geltendmachung von CO₂-Preisen, die in Drittländern gezahlt wurden.
Wie geht es weiter?
Nachdem das EU-Parlament am 22. Mai und der EU-Rat am 27. Mai in ihren Stellungnahmen die Vereinfachungen des Omnibus-Pakets vom 26. Februar unterstützten, prüfte und gab die EU-Kommission am 18. Juni die Einigung bekannt. Nun müssen Parlament und Rat das Paket noch förmlich annehmen. Es tritt dann 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Die Einigung von Parlament und Rat geht bereits über den Kommissionsvorschlag hinaus. Die Dokumente finden Sie hier:
- Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der CBAM-VO (26. Februar 2025)
- Vorschlag des Parlaments und des Rats zur Änderung der CBAM-VO (27. Mai 2025)
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