BMF informiert zur Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass der Abnehmer eine gültige ausländische USt-IdNr besitzt. Das Bundesministerium der Finanzen teilt mit: Ab 20. Juli 2025 können Anfragen zur Bestätigung nur noch über eine Internetseite oder über eine API gestellt werden.
Am 6. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben folgende Änderungen veröffentlicht:
Eine Anfrage zur Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn) darf nicht länger schriftlich bzw. telefonisch erfolgen, sondern nur noch online auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZST): BZSt - Bestätigung ausländischer USt-IdNrn.
Auf der Internetseite werden die Möglichkeiten zur Einzelabfrage bzw. die Beschreibung einer API-Anbindung für Mehrfachabfragen angeboten.
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