BAFA: Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42
Genehmigung Nr. 42 mit Wirkung zum 1. August 2025 neu bekanntgegeben. Aufgrund des 18. Sanktionspaketes wird die Genehmigung zur Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger vom 17. Juli 2024 geändert.
Laut Meldung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird der Kreis der zugelassenen Nutzer um natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, unter bestimmten Umständen, erweitert. Die auf Grundlage der bisherigen Fassungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgten Registrierungen und Meldungen gelten fort.
Außerdem bezieht der Anwendungsbereich auch Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor ein. Die Bereitstellung dieser Software kann – unter den dort genannten Bedingungen – somit ebenfalls unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgen. Sie gilt bis zum 31. März 2027
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