Kanada und EU vereinbaren gegenseitige AEO-Anerkennung
Zum 1. August 2025 trat das Abkommen zwischen der EU und Kanada in Kraft, das die gegenseitige Anerkennung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beinhaltet. Dies ist ein weiterer Schritt zur Vereinfachung der Handelsströme. Der Zoll und die EU informieren über die Vorteile für Unternehmen.
Bereits 2022 unterzeichnet, ist das Abkommen jetzt in Kraft getreten. Damit können einem kanadischen Unternehmen, das den Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter „Partners in Protection“ (PIP) hat, Erleichterungen in Europa gewährt werden – das Gleiche soll für Unternehmen mit einem AEO-Status in Kanada gelten.
Eine Website der EU-Kommission listet die Vorteile auf. Darunter fallen beispielsweise:
- Weniger Inspektionen und dadurch eine effiziente Abfertigung
- Weniger Sicherheitsüberprüfungen, da die Länderbehörden den Status zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anerkennen
- Vereinfachter Datenaustausch zwischen den Behörden
Die zuständigen Behörden der Länder können laut einer FAQ der EU-Kommission unter anderem folgende Daten der Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten einsehen:
- Name
- Adresse
- Teilnehmerstatus (bewilligt, ausgesetzt, widerrufen oder annulliert)
- Validierungs- oder Bewilligungsdatum (sofern verfügbar)
- Kennnummer (z. B.: PIP-, EORI- oder AEO-Nummern) und
- sonstige Einzelheiten, die von den Zollbehörden einvernehmlich festgelegt werden können, gegebenenfalls vorbehaltlich der erforderlichen Garantien
Dies gilt nur für Unternehmen, die sich verpflichtet haben, Sicherheitsstandards im Rahmen des AEO einzuhalten; diese haben dann den Status AEOS oder AEOS/AEOC.
Für einen europäischen Export gilt: Damit bei der Risikobewertung durch die kanadischen Behörden der Status des AEO einfließen kann, sollte der kanadische Handelspartner den Namen des Unternehmens im Marine Cargo Report bzw. Air Cargo Report, den zugehörigen Supplementary Cargo Reports sowie dem House Bill als „Shipper“ melden.
Für einen europäischen Import gilt: In summarischen Eingangsanmeldungen oder Versandanmeldungen müssen die Datenfelder zur TIN des kanadischen Geschäftspartners gefüllt werden. Diese setzt sich aus einem zweistelligen Ländercode und der 11-stelligen Mitgliedsnummer zusammen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch im Fachbeitrag des Zolls.
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