Anti-Folter-Verordnung aktualisiert
Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/928 vom 21. Mai 2025 den Veränderungen auf dem internationalen Sicherheitsmarkt Rechnung getragen und auf Änderungen bei der Verwendung sowie auf den Missbrauch von Strafverfolgungsausrüstung reagiert. Am 20. August 2025 ist die aktualisierte Verordnung in Kraft getreten.
In der Verordnung 2019/125 sind Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, sowie Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf solche Güter geregelt. Diese unterliegen in der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen.
Die Liste der Güter in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/125 wurde neu gefasst:
- der Anhang II der Verordnung (EU) 2019/125 erhält die Fassung des Anhangs I der aktuellen Verordnung
- der Anhang III der Verordnung (EU) 2019/125 erhält die Fassung des Anhangs II der aktuellen Verordnung.
>> Zur Delegierten Verordnung 2025/9281
Seit 20. August 2025 enthalten die Warenummern aus den Anhängen daher die folgenden TARIC-Maßnahmen:
- 706: Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Ausfuhrverbot
- 708: Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Ausfuhrbeschränkung
Prüfen Sie daher ggf. Ihre Waren gegen die Anhänge der aktuellen Verordnung.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare