Neue BAFA-Vorgaben für Elan-K2-Anträge
Ende August 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über neue Anforderungen bei Ausfuhranträgen über Elan-K2 informiert. Das betrifft insbesondere die Anträge für Nullbescheide.
Über das Online-Portal Elan-K2 des BAFA können Unternehmen digital unter anderem Anträge auf Ausfuhr-, Verbringungsgenehmigungen oder Nullbescheide stellen, Auskünfte zur Güterliste einholen oder sonstige Anfragen einreichen, beispielsweise zur Empfängerprüfung.
Ab 1. September 2025 müssen bei Anträgen zusätzlich Warenverzeichnisnummern (Warentarifnummern) eingetragen werden. Das ist nicht notwendig, wenn diese nicht vorhanden sind. In folgenden Fällen können Sie das Feld „Software, Technologie, Dienstleistung, Gemeinschaftsprojekt oder Güterpakete ohne WVZ-Nr.“ anhaken:
- Software, Technologie, Dienstleistungen
- Güterpakete ohne Warenverzeichnisnummer
- Verfahren auf Anerkennung von Gemeinschaftsprojekten
- Verfahren auf Erteilung von Sammelgenehmigungen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsprojekten
Bei Anträgen auf Ausfuhr- / Verbringungsgenehmigungen und Nullbescheide gilt:
Geben Sie an, ob Sie Kenntnis davon haben, dass die Güter einer Genehmigungspflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung, der EU-Dual-Use-Verordnung oder einer EU-Embargo-Verordnung unterliegen.
Weitere Angaben bei Anträgen auf Nullbescheide:
Bei einem Antrag zum Nullbescheid übermitteln Sie zusätzlich noch den Anlass des Antrags. Falls Sie aufgrund der Zollverwaltung einen Nullbescheid beantragen, geben Sie ein Aktenzeichen im Freitextfeld an.
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Mit der 5. Auflage vom September 2025 hat das BAFA sein Merkblatt "Optimierte Antragstellung" aktualisiert.
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