Bei Überweisungen an den Zoll: Angabe des Kontoinhabers
Ab dem 9. Oktober 2025 müssen Banken bei SEPA-Überweisungen prüfen, ob der Empfängername mit der IBAN übereinstimmt (Verification of Payee). Aus diesem Anlass weist der deutsche Zoll darauf hin, dass bei Überweisungen an ein Bundesbankkonto einer Zollzahlstelle als Kontoinhaber ausschließlich das zugeordnete Hauptzollamt anzugeben ist.
In der ATLAS-Info 0842/25 wird anhand eines Beispiels ausgeführt, dass die Angabe in der Schreibweise „Hauptzollamt Musterstadt“ erfolgen soll und dass die Bezeichnung des Hauptzollamts der Zollzahlstelle im Einfuhrabgabenbescheid unter Zahlungsaufforderung – Zollzahlstelle zu finden ist.
Hinweis: Bitte nur die Bezeichnung des Hauptzollamts, aber nicht Dienstort u.ä. angeben.
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